Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung stellen sich auch immer wieder erbrechtliche Fragen. Rechtsanwältin Uta von Lonski aus Bergisch Gladbach klärt auf, welche Probleme sich stellen und welche rechtlichen Lösungen es gibt. Die Serie umfasst drei Teile, dies ist Teil 3: Das Erbrecht minderjähriger Kinder nach der Scheidung.

 

Ich betreue als Anwältin erbrechtliche und familienrechtliche Mandate. Nicht selten greifen diese beiden ineinander. Dann ergibt sich eine Schnittmenge, in der genaue Kenntnis beider Rechtsgebiete gefordert ist, um der Lebenssituation meiner Mandanten gerecht zu werden. Eine davon ist das Erbrecht minderjähriger Kinder nach der Scheidung. Für Kinder, deren Eltern nie verheiratet waren, gilt das Gleiche.

 

Die Problemstellung

Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes nicht mehr zusammen und wird das Kind sie nach dem Tod beerben, stellt sich die Frage, wie der Zugriff des jeweils anderen Elternteils auf das Erbe gemindert werden kann. Dabei geht es um:

  • Die Ausübung der finanziellen Sorge (Vermögensverwaltung) und
  • das Erbe, wenn das Kind verstirbt.

 

Ausübung der finanziellen Sorge

Ist der Erblasser Alleinsorgeberechtigt, kann er durch eine Vormundsbenennung verhindern, dass der andere Elternteil die elterliche Sorge erhält.

 

Besteht gemeinsame elterliche Sorge, wird diese automatisch dem überlebenden Elternteil alleine übertragen. Hier gibt es andere, testamentarisch einzusetzende Instrumente:

  • Die Testamentsvollstreckung (Verwaltungsvollstreckung), die auch über das 18. Lebensjahr hinaus angeordnet werden kann.

Diese kann jedoch in gewissen Konstellationen umgangen werden, weshalb sie sinnvollerweise zu ergänzen ist um den

  • Ausschluss der Vermögenssorge und Anordnung einer Zuwendungspflegschaft.

 

Erbe des Kindes

Klassischerweise wird verhindert, dass der andere Elternteil das Kind beerbt, durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Das Vorerbe bleibe separat vom restlichen Vermögen des Kindes und geht bei seinem Tod auf die Nacherben über.

Insbesondere, wenn das Erbe eine Immobilie enthält, kann dies zu unflexibel sein, sobald das Kind erwachsen ist. Im Grundbuch wird eine Nacherben-Klausel eingetragen wird, welche die Verfügung und Belastung des Grundstücks erschwert.

Eine andere oder zu kombinierende Möglichkeit ist ein Herausgabevermächtnis, das bei Tod des Kindes anfällt. Allerdings löst dies einen Pflichtteilsanspruch des Elternteils aus. Im Einzelfall will die Entscheidung gut erwogen werden.

 

Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung fällt in das Erbe und damit unter die das Kind schützenden testamentarischen Anordnungen – aber nur, wenn sie keinen Bezugsberechtigten enthält. Selbst wenn in der Bezugsberechtigung das Kind steht oder „die Erben“, ist dies eine Verfügung zu Gunsten Dritter, damit rechtlich anders einzuordnen als eine erbrechtliche Verfügung und damit von den schützenden Regelungen nicht erfasst. Ein Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, einen Bezugsberechtigten zu benennen, auch wenn die Lebensversicherungen häufig dahingehend Druck ausüben.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie mich für eine Beratung, persönlich oder online, unter mail@ra-vonlonski.de oder 022022474174 .

 

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski