Besser heute regeln als morgen streiten! Das gilt insbesondere für Unternehmer-Ehen. Weshalb Unternehmer einen Ehevertrag brauchen, weshalb dieser nicht zwingend die Gütertrennung enthalten muss und was Sie sonst noch wissen sollten, erläutere ich im folgenden Artikel.

 

Das Ziel

 

Auf den ersten Blick ist das Ziel klar: Schutz des Unternehmens im Scheidungsfall.

 

Die dahinter liegenden Motive sind vielfältig: Vielleicht kann ein Ausgleich für den Wert des Unternehmens nicht gezahlt werden, ohne das Unternehmen veräußern oder liquidieren zu müssen. Vielleicht wäre der Verkauf verlustreich, oder das Unternehmen muss noch viele Jahre lange als Lebensgrundlage dienen. Vielleicht ist es auch ein Familienunternehmen, das für die Kinder erhalten werden soll.

 

Auf den zweiten Blick wird ersichtlich, dass es noch andere Ziele gibt, z.B.:

 

  • In der intakten Ehe den Ehepartner abzusichern.
  • Steuersparmodelle zu erhalten.
  • Einen belastbaren (Ehe-) Vertrag zu schließen.
  • Eine günstige Erbfolgeregelung zu treffen.

 

Der richtige Zeitpunkt

 

Eheverträge werden typischerweise in vier Situationen geschlossen:

 

  • Bei Eheschließung.
  • Im Krisenfall, wenn die Trennung noch nicht feststeht.
  • Als Trennungsfolgenvereinbarung.
  • Als Scheidungsfolgenvereinbarung.

 

Der Unternehmer-Ehevertrag sollte unbedingt vor der Hochzeit geschlossen werden. Warum? Ganz einfach – nach der Hochzeit besteht kein Grund mehr, auf erworbene Rechtspositionen zu verzichten, erst recht nicht ohne Kompensation.

 

Der richtige Inhalt

 

Klare Sache – Gütertrennung. Oder?

 

Die Gütertrennung ist eine Möglichkeit und es gibt Fälle, in denen der Ehegatte durch Gesellschaftsvertrag hierzu verpflichtet wird – und dies nicht verhandelbar ist.

 

Falls aber die Lage nicht so eindeutig ist, lohnt es sich, auf die Möglichkeiten zu schauen. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft, z.B. durch Ausschluss des Ausgleichs in bestimmten Fällen oder durch Herausnahme eines Gegenstandes (Betriebsvermögen) aus dem Zugewinn belassen z.B. im Todesfall die günstigere Quote des Ehegatten, die Möglichkeit, konkreten Zugewinnausgleich zu verlangen oder auch steuerliche Modelle in intakter Ehe auszuüben („Güterstandsschaukel“).

 

Darüber hinaus ist ein wichtiger Punkt die faire Gestaltung des Vertrags – auch und besonders im Interesse des wirtschaftlich Stärkeren.

 

Seit Anfang der 2000er Jahre haben die Gerichte der alten Praxis eine Absage erteilt, jede Art Ehevertrag unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit für wirksam zu erachten. Heute muss jeder Vertrag einer Inhaltskontrolle (Fairness bei Vertragsschluss) und Ausübungskontrolle (Fairness bei Verwendung) standhalten. Das bedeutet nicht, dass ein Ehevertrag eine Cent-genaue Teilung voraussetzt. Sie erhöhen aber Ihre Chancen, wenn Sie für einen Verzicht einen Ausgleich bieten oder wenn beide Seiten Zugeständnisse machen.

 

Eine wichtige Grenze ist, dass kein Vertragspartner schlechter gestellt wird als er/sie ohne die Ehe (und ihre Folgen, z.B. Kindererziehung) wäre.

 

Unbeabsichtigte Folgen

 

Wird nur der Güterstand geregelt, kann das zu unbeabsichtigten Äquivalenzstörungen führen. Zwei Beispiele:

 

Ein Ehepaar aus einem Unternehmer und einer Angestellten vereinbart Gütertrennung, im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Ehewirkungen. Die Folge bei Scheidung: Der Ehemann muss seine Altersvorsorge (Unternehmen, Immobilien, Kapitallebensversicherung) nicht teilen. Die Ehefrau, die keinen Zugewinnausgleich erhält, muss dennoch von ihren Rentenanwartschaften die Hälfte abgeben.

 

Oder:

Das Betriebsvermögen wird aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen. Der Unternehmer-Ehemann investiert erheblich und baut ein Unternehmen mit Millionenwert auf. Die Ehefrau spart ihrerseits eine bescheidene Summe an – die sie zu ihrer Überraschung bei Scheidung teilen muss. Ähnlich: Der Unternehmer hat Schulden, die seinen Zugewinn mindern, während das Betriebsvermögen nicht erhöhend berücksichtigt wird.

 

Diese Ergebnisse waren so nicht beabsichtigt, allerdings wird im Scheidungsfall der Bevorteilte kaum auf seine Rechtsposition verzichten. Deshalb ist eine vorausschauende Regelung essentiell.

 

Der richtige Weg zum Vertrag

 

Die Chancen, einen belastbaren Vertrag zu erhalten, erhöhen sich, wenn dieser nicht nur akzeptable Vereinbarungen enthält, sondern wenn er auch fair zustande kommt. Zum Beispiel:

 

  • Lassen Sie nicht einseitig einen Vertrag entwerfen, sondern handeln Sie die beiderseitigen Vorstellungen aus.
  • Schließen Sie keinen Vertrag in einer Ausnahmelage (wirtschaftliche Not, Schwangerschaft, mangelnde Sprachkenntnisse), ohne hierauf besondere Rücksicht zu nehmen.
  • Schaffen Sie Waffengleichheit (beiderseitige anwaltliche Vertretung, Kenntnisnahme, Überlegungszeiten).

 

Für Beratung, Entwurf und Prüfung Ihres Ehevertrags stehe ich gerne zur Verfügung! Kontaktieren Sie mich unter 022022474174 oder mail@ra-vonlonski.de .

 

Ihre Rechtsanwältin von Lonski