Der Betreuungsunterhalt geht nicht ewig – das hat sich herumgesprochen. Spätestens nach der Elternzeit muss – meistens die Mutter – wieder arbeiten gehen. Viele bleiben ohnehin nur noch zu Hause, bis das Kind in die Krippe kommt. Doch was, wenn das Kind behindert ist? Wenn es trotz Fremdbetreuung einen erheblichen Pflegeaufwand gibt? Wann endet der Unterhalt in solch einem Fall – und gibt es eigentlich so etwas wie Betreuungsunterhalt für volljährige Kinder? Rechtsanwältin Uta von Lonski aus Bergisch Gladbach klärt auf.

 

Wann endet der Betreuungsunterhalt? Viele haben „3 Jahre“ im Kopf, bzw. den 3. Geburtstag des jüngsten Kindes. Das ist nicht falsch, denn diese Zeit ist vom Gesetzgeber garantiert. Voraussetzung ist immer, dass derjenige, der Unterhalt fordert, das Kind auch betreut. In Zeiten zunehmender Betreuung im Wechselmodell ist das keine Selbstverständlichkeit mehr.

 

Auch darüber hinaus kann Betreuungsunterhalt anfallen, z.B. wenn Kita- und OGS-Zeiten keine Vollerwerbstätigkeit abdecken, für eine Übergangszeit oder wenn das Kind besonderen Förderbedarf hat. Das Ende des Unterhalts richtet sich dann nach der Situation im Einzelfall.

 

Der Fall

 

Das OLG Frankfurt hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem es um ein schwerstbehindertes Kind ging. Die Mutter hatte das Kind in der gesamten Ehe versorgt. Sie war für die Ehe nach Deutschland gezogen, hatte keine Ausbildung und war während der gesamten 17 Jahre dauernden Ehe für Haushalt und zwei Kinder zuständig.

 

Die Argumente

 

Nachdem das Kind volljährig war, vertrat der Vater die Ansicht, es könne in eine Wohngruppe ziehen, was der Mutter ermöglichen würde, mindestens halbtags zu arbeiten und für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen. Die Mutter wiederum hatte die rechtliche Betreuung des Kindes beantragt, was ihr ermöglichte, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und diesen in ihrem Haushalt festzulegen.

 

Vor Gericht legte sie dar, dass sie das Kind rund 35 Stunden die Woche pflege. Hinzu komme besondere Förderung, die notwendig sei und in einer Wohngruppe nicht geleistet werden könne. Außerdem habe sie erheblichen organisatorischen Aufwand und begleite das Kind zu Reha-Aufenthalten.

 

Die Entscheidung

 

Der Vater stand mit seiner Meinung vor Gericht alleine da. Das Gericht entschied, dass die Mutter als gesetzliche Betreuerin das Kind zu Hause behalten darf und dass sie weiter Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. September 2023, Az. 6 UF 69/23).

 

Bemerkenswert ist, dass das Gericht außerdem entschied, der Unterhalt sei nicht zu begrenzen  – wie es bei anderen nachehelichen Unterhaltstatbeständen meist der Fall ist. Das bedeutet: der Unterhalt läuft immer weiter. Ob er irgendwann endet, ist nicht abzusehen. Wenn sich die Situation ändern sollte, muss der Vater sich erneut an das Gericht wenden.

Mein Fazit

 

Diese Entscheidung ist sicherlich ein seltener Fall.

 

Dennoch zeigt sich deutlich der Grundsatz: Je egalitärer die Gestaltung der Ehe ist, desto schneller und einfacher gelingt die wirtschaftliche Entflechtung nach der Scheidung. Umgekehrt ziehen die langjährige Betreuung durch die Mutter und die besondere Bedürftigkeit des Kindes einen hohen Schutz nach sich, zu Recht.

 

Auch ein Ehevertrag kann übrigens den Betreuungsunterhalt kaum aushebeln. Deshalb ist es besonders wichtig, sich bei allen großen Lebensereignissen beraten zu lassen, welche Weichen langfristig gestellt werden. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Kontaktieren Sie mich per E-Mail unter mail@ra-vonlonski.de oder telefonisch unter 022022474174 .

 

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski