(Düsseldorfer Tabelle 2024, Zahlbeträge nach Abzug des Kindergeldes)

 

Sicher haben Sie schon gehört, dass es eine neue Düsseldorfer Tabelle gibt. Die vollständige Tabelle finden Sie hier: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf Mein Artikel beschäftigt sich mit den Veränderungen des Kindesunterhalts nach der neuen Düsseldorfer Tabelle und gibt Hinweise, wie Sie bei handeln sollten.

 

Ab dem 01.01.2024 erhöhen sich die Unterhaltsbeträge, aber auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Die Einkommensstufen werden ebenfalls angepasst.

 

Doch was fangen Sie jetzt damit an?

 

Die Antwort unterscheidet sich je nachdem, ob ein Titel (Urteil, Jugendamtsurkunde) besteht oder nicht. Im Folgenden finden Sie meine Erläuterungen:

 

  1. Es gibt keinen Titel
  2. Es gibt einen Titel
  3. Rechenbeispiel

 

  1. Es gibt keinen Titel

 

In diesem Fall sollten Sie ausrechnen oder durch eine Anwältin für Familienrecht ausrechnen lassen, ob der geschuldete Unterhaltsbetrag sich durch die neue Düsseldorfer Tabelle verändert hat. Der Unterhalt ist immer eine Einzelfallentscheidung und alle relevanten Einzelheiten lassen sich nicht in einem Artikel abbilden. Sie können sich aber grob an dem Folgenden orientieren:

 

Schritt 1: Einkommen bereinigen

 

Grundlage der Berechnung ist das bereinigte Einkommen des Unterhaltsschuldners – oder beider Eltern im Fall volljähriger Kinder oder im Wechselmodell. Falls die letzte Auskunft über Einkommen mehr als 2 Jahre her ist, kann eine neue Auskunft verlangt werden. Sonst ist die bisherige Auskunft und das daraus berechnete bereinigte Einkommen zugrunde zu legen. Einzelheiten über die Bereinigung finden Sie in den Leitlinien (es gelten noch die aus 2023, zu finden hier: Leitlinien zum Einkommen nach der Bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur (nrw.de) )

 

Schritt 2: Unterhalt ausrechnen

 

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass der geschuldete Unterhalt sich aus der Tabelle ablesen lässt. Die Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus, sind es mehr oder weniger, ist auf- oder abzustufen. Vom Unterhaltsbedarf (Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle) ist noch das Kindergeld abzuziehen, hälftig bei Minderjährigen und ganz bei Volljährigen. Eine Tabelle mit Zahlbeträgen finden Sie am Ende der Düsseldorfer Tabelle.

 

Prinzipiell muss wenigstens der Mindestunterhalt gezahlt werden und dem Unterhaltsschuldner der Selbstbehalt verbleiben. Ist dies trotz aller Anstrengungen nicht möglich, sind Quoten zu bilden.

 

Wird nach Tabelle mehr als der Mindestunterhalt geschuldet, muss auch der Bedarfskontrollbetrag beachtet werden. Wird dieser nach Erfüllung aller Unterhaltspflichten unterschritten, muss neu gerechnet und der Unterhalt herabgestuft werden.

 

Hinweis 1: Liegt ein echter Mangelfall vor?

 

Kann der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden, ohne dass der Schuldner unter den Selbstbehalt fällt, ist zu fragen, ob er seiner Unterhaltspflicht gerecht wird.

 

Bei minderjährigen Kindern und Kindern in der ersten Schulausbildung, die noch zu Hause wohnen, besteht eine gesteigerte Obliegenheit. Das heißt, der Pflichtige muss alles tun, um den Mindestunterhalt zu erfüllen.

 

Dies kann bedeuten, neben der Betreuung eines Kindes aus zweiter Ehe einen Teilzeitjob anzunehmen, um Unterhalt zahlen zu können. Wer erwerbstätig ist, muss sich um eine gut dotierte Stelle bemühen und notfalls Fortbildungen machen. Es ist zumutbar, einen Minijob zusätzlich anzunehmen und 50 Wochenstunden zu arbeiten.

 

Erst wenn dies alles erfüllt oder nachweislich nicht möglich ist, können Unterhaltsquoten von weniger als Mindestunterhalt gebildet werden.

 

Hinweis 2: paritätisches Wechselmodell

 

Beim paritätischen Wechselmodell und bei erwachsenen Kindern werden Selbstbehalte und Unterhaltsbedarf der Düsseldorfer Tabelle verwendet. Der jeweils von einem Elternteil geschuldete Unterhalt lässt sich aber allein mit der Tabelle nicht berechnen. Sollten Sie nicht sehr sicher sein, dass Sie wissen, wie es geht, sollten Sie hier unbedingt Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Was Sie jetzt tun sollten

 

Gibt es keinen Titel und Sie schulden weniger Unterhalt, sollten Sie die Zahlungen – unter Mitteilung an den Unterhaltsberechtigten – kürzen.

 

Gibt es keinen Titel und Sie haben einen Anspruch auf mehr Unterhalt, sollten Sie den Zahlungspflichtigen vor Ablauf des Monats zur erhöhten Zahlung oder zur Auskunft auffordern – schriftlich und beweisbar. Wenn dann keine Einigung erzielt wird, muss binnen eines Jahres die gerichtliche Klärung eingeleitet werden. In gerichtlichen Unterhaltsstreitigkeiten besteht Anwaltszwang, so dass Sie sich rechtzeitig um qualifizierte Vertretung kümmern sollten.

 

 

  1. Es gibt einen Titel

 

In diesem Fall lautet der erste Schritt ebenfalls, wie oben unter 1., den Unterhalt neu zu berechnen.

 

Verglichen werden in dem Fall:

  • der geschuldete Unterhalt nach dem Titel, was in der Regel eine bestimmte Tabellenstufe ist, deren Höhe sich 2024 automatisch anpasst
  • der neu berechnete Unterhalt.

 

Was Sie jetzt tun sollten:

 

Fall 1: Ich schulde weniger Unterhalt

 

Schulden Sie weniger Unterhalt als tituliert wurde, darf die Zahlung nicht einfach ausgesetzt werden, da in dem Fall die kostenpflichtige Zwangsvollstreckung droht.

Der Unterhaltsberechtigte sollte umgehend aufgefordert werden, einer Herabsetzung des Unterhalts ab dem folgenden Monat zuzustimmen. Kommt es zu keiner Einigung, muss so bald wie möglich gerichtlicher Abänderungsantrag gestellt und die Aussetzung der Zwangsvollstreckung beantragt werden. Die Höchstfrist beträgt hier auch ein Jahr.

Zu beachten ist: die gerichtliche Abänderung ist erst bei einer wesentlichen Änderung des Unterhaltsbetrages, in der Regel ab 10%, möglich und auch dieser Antrag muss anwaltlich gestellt werden.

 

Fall 2: Ich (mein Kind) bekomme mehr Unterhalt

 

In dem Fall, dass der Unterhaltsanspruch steigt und der Titel dies nicht widerspiegelt, ist wie oben zu verfahren (Zahlungsaufforderung) und bei einer wesentlichen Änderung (> 10%) gerichtlicher Abänderungsantrag zu stellen.

 

Hinweis dynamische Titulierung:

 

Wenn Sie einen dynamischen Titel haben (z.B. „136 % des Mindestunterhalts“), passt sich der Unterhalt automatisch an Erhöhungen der Düsseldorfer Tabelle und an veränderte Altersstufen an. Keine Automatisierung erfolgt z.B., was Selbstbehalt, Hinzukommen neuer Berechtigter oder veränderte Einkommensstufen angeht.

 

Sie müssen also vergleichen:

  • was ergibt der Titel, wenn Sie die neue Düsseldorfer Tabelle ablesen (z.B. 120 %, Kind 4 Jahre alt, ergibt Zahlbetrag von 451 EUR)
  • und was wäre der derzeit korrekte Unterhaltsbetrag.

 

  1. Rechenbeispiel

 

2 Kinder, 10 und 12 Jahre alt, leben bei der Mutter

Der Vater hat ein bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 2.630 EUR pro Monat (12-Monats-Schnitt).

Ehegattenunterhalt wird nicht geschuldet.

 

Berechnung A: Düsseldorfer Tabelle 2023 (alt)

Unterhalt nach der 3. Stufe, Bedarfskontrollbetrag 1.750 EUR

K6:  553 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 428 EUR

K10: 553 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 428 EUR

Kontrollrechnung:

2.630-428-428=1.774 EUR, der Bedarfskontrollbetrag ist gewahrt. Geschuldet sind 428 EUR und 428 EUR Unterhalt.

 

Berechnung B: Düsseldorfer Tabelle 2024 (neu)

Unterhalt nach der 3. Stufe, Bedarfskontrollbetrag 1.850 EUR

K6:  607 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 482 EUR

K10: 607 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 482 EUR

Kontrollrechnung:

2.630-482-482=1.666 EUR, der Bedarfskontrollbetrag ist nicht gewahrt. Der Unterhalt ist herabzustufen.

 

Unterhalt nach der 2. Stufe, Bedarfskontrollbetrag 1.750 EUR

K6:  579 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 454 EUR

K10: 579 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 454 EUR

Kontrollrechnung:

2.630-454-454=1.722 EUR, der Bedarfskontrollbetrag ist nicht gewahrt. Der Unterhalt ist herabzustufen.

 

Unterhalt nach der 1. Stufe, Selbstbehalt/notwendiger Eigenbedarf 1.450 EUR

K6:  551 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 426 EUR

K10: 551 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 426 EUR

Kontrollrechnung:

2.630-426-426=1.778 EUR, der Selbstbehalt ist gewahrt. Geschuldet sind 426 EUR und 426 EUR Unterhalt.

 

 

Ergebnis

 

V schuldet nach der neuen Düsseldorfer Tabelle weniger Unterhalt als zuvor. Weil sich seine Einstufung (1. Einkommensstufe statt 3. Einkommensstufe) ändert, muss er in dem Fall, dass ein Titel über die 3. Stufe besteht, eine Einigung über die Reduzierung (und Herausgabe des Titels) erwirken oder gerichtlichen Abänderungsantrag stellen. Tut er dies nicht, kann M insgesamt 964 EUR Unterhalt monatlich vollstrecken.

 

Haben Sie Fragen zum Unterhalt? Für Beratung und Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung! Kontaktieren Sie mich unter 022022474174 oder mail@ra-vonlonski.de .

 

Ihre Rechtsanwältin von Lonski