Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung stellen sich auch immer wieder erbrechtliche Fragen. Rechtsanwältin Uta von Lonski aus Bergisch Gladbach klärt auf, welche Probleme sich stellen und welche rechtlichen Lösungen es gibt. Die Serie umfasst drei Teile, dies ist Teil 2: Das Erbrecht zwischen Scheidungsantrag und rechtskräftiger Scheidung.

 

Ich betreue als Anwältin erbrechtliche und familienrechtliche Mandate. Nicht selten greifen diese beiden ineinander. Dann ergibt sich eine Schnittmenge, in der genaue Kenntnis beider Rechtsgebiete gefordert ist, um der Lebenssituation meiner Mandanten gerecht zu werden. Eine davon ist die Zeit zwischen Scheidungsantrag und rechtskräftiger Scheidung.

 

Gesetzliches Erbe

Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht entfällt mit Beginn des Scheidungsverfahrens. Der genaue Zeitpunkt ist

  • die Zustellung des Scheidungsantrags (Erbrecht nach dem Antragsteller),
  • die Zustimmung zur Scheidung (Erbrecht nach dem Antragsgegner).

 

Voraussetzung ist, dass die Ehe scheidungsreif ist, d.h. dass entweder die Trennung seit 3 Jahren besteht oder aber bei 1-jähriger Trennung beide der Scheidung zustimmen.

Achtung Falle:

Stellt nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag (z.B. weil aus Kostengründen nur einer einen Anwalt beauftragt hat), so hat er es in der Hand, durch Rücknahme des Scheidungsantrags die Voraussetzungen entfallen zu lassen.

 

Testamentarisches Erbe

Auch testamentarische Verfügungen zugunsten des Ehegatten entfallen in der Regel ab diesem Zeitpunkt. Aber:

  • Das ist nur eine Vermutung und diese kann entkräftet werden, wenn die Auslegung der Verfügung ergibt, dass diese auch im Scheidungsfall Bestand haben sollte.
  • In Patchworkfamilien gilt, dass diese Regelung nur den Ehegatten betrifft und der Rest des Testaments Bestand hat. Sind auch Stiefkinder testamentarisch bedacht, so bleiben diese Verfügungen bestehen.

 

Versöhnung

Tragisch kann es werden, wenn während des Scheidungsverfahrens eine Versöhnung eintritt und der Ehegatte vor der Scheidung stirbt. Liegen die Scheidungsvoraussetzungen vor, ist die Versöhnung für das Erbrecht unbeachtlich. Dieser Verlauf ist nicht so ungewöhnlich, denn Scheidungsverfahren dauern teilweise mehrere Jahre und können zudem, zum Beispiel während eines Versöhnungsversuchs, ausgesetzt (stillgelegt) werden.

Die Aussetzung verschafft Luft und verursacht keine weiteren Kosten, während die Ehegatten überlegen, wie es weitergehen soll. Erkrankt dann aber einer der Ehegatten, kann das Verfahren leicht vergessen werden. Der Scheidungsantrag wird nicht zurückgenommen und der Ehegatte ist enterbt, obwohl er vielleicht gerade den Erblasser bis zu seinem Tod gepflegt hat.

 

Zugewinnausgleich und die Erben

Mit der rechtskräftigen Scheidung entsteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dieser berechnet sich nach dem Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Stirbt ein Ehegatte vor der rechtskräftigen Scheidung, so führt dies je nachdem, wer den höheren Zugewinn hat, zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen:

  • Hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, so kann er diesen von den Erben fordern.
  • Hätte der Verstorbene einen Anspruch gehabt, so können die Erben diesen nicht verlangen.

 

Zufällig anmutende Ergebnis kann sogar dann eintreten, wenn in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung der Zugewinn geregelt wurde. Aus Kostengründen wird gerne auf die Vereinbarung der Gütertrennung verzichtet. Dann verschiebt sich aber der Stichtag des Zugewinnausgleichs auf die rechtskräftige Scheidung und die notarielle Regelung führt nicht zum gewünschten Ergebnis.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie mich für eine Beratung, persönlich oder online, unter mail@ra-vonlonski.de oder 022022474174 .

 

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski