Nicht jeder gesetzliche Erbe hat ein Pflichtteilsrecht. Wann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen? Und wer ist berechtigt, einen Pflichtteil zu fordern? Antworten gibt der folgende Artikel.*

 

Verstirbt jemand, ohne eine letztwillige Verfügung gemacht zu haben, so wird er durch die gesetzlichen Erben beerbt. Das sind in aller Regel Ehegatten und Abkömmlinge. Gibt es keine Abkömmlinge, so erben an ihrer Statt die nächsten Angehörigen. Hat jemand keine nahen Verwandten, heißt das nicht, dass es keine gesetzlichen Erben gibt. Es wird in immer höheren Ordnungen gesucht. Die erste Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, die zweite seine Eltern und deren Abkömmlinge, die dritte die Großeltern usw.

 

Will der Erblasser die gesetzlichen Erben ausschließen, kann er verfügen, dass ein anderer Erbe wird. Allerdings lassen sich nicht alle gesetzlichen Erben vollständig ausschließen, da ihnen ein Pflichtteilsrecht zusteht.

 

Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich nach dem (hypothetischen) gesetzlichen Erbteil des Berechtigten. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon.

 

Jedoch hat nicht jeder gesetzliche Erbe, der enterbt wurde, auch einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beschränkt sich auf die nächsten Angehörigen. Nur diese kann der Erblasser nicht vollständig von der Teilhabe am Erbe ausschließen. Pflichtteilsberechtigt sind alle Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.), der Ehegatte und die Eltern des Erblassers.

 

Der Pflichtteil kommt außerdem nur zum Tragen, wenn diese Personen gesetzliche Erben geworden wären, hätte es kein Testament gegeben. Hat der Erblasser beispielsweise Kinder, schließen diese seine Eltern von der gesetzlichen Erbfolge aus. Im Fall seines Todes haben die Eltern auch keinen Pflichtteilsanspruch.

 

Handelt es sich beim Erbe um eine unteilbare Sache, wie zum Beispiel eine Immobilie oder ein Unternehmen, kann ein Pflichtteilsverzicht, gegen eine entsprechende Abfindung, anzuraten sein. Das Gleiche gilt, wenn beispielsweise die Eltern eines kinderlos verheirateten Ehepaares kein Interesse am Erbe haben. Außerdem gilt: der Pflichtteil fällt nicht automatisch zu. Macht der Berechtigte seinen Pflichtteil nicht geltend, kann der Erbe den ganzen Nachlass behalten.

 

Haben Sie Fragen? Gerne bin ich Ihnen, mit Beratung oder dem Entwurf eines Testaments, behilflich.

 

Ihre Rechtsanwältin von Lonski

*Dieser Artikel kann nur allgemeine Hinweise geben, ohne im Einzelfall verbindlich zu sein, und ersetzt nicht die individuelle, qualifizierte Rechtsberatung.