Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung stellen sich auch immer wieder erbrechtliche Fragen. Rechtsanwältin Uta von Lonski aus Bergisch Gladbach klärt auf, welche Probleme sich stellen und welche rechtlichen Lösungen es gibt. Die Serie umfasst drei Teile, dies ist Teil 1.

 

Ich betreue als Anwältin erbrechtliche und familienrechtliche Mandate. Nicht selten greifen diese beiden ineinander. Dann ergibt sich eine Schnittmenge, in der genaue Kenntnis beider Rechtsgebiete gefordert ist, um der Lebenssituation meiner Mandanten gerecht zu werden. Eine davon ist die Zeit zwischen Trennung und Scheidung

Vor dem Scheidungsantrag

Bis zur Stellung des Scheidungsantrags behalten beide Ehegatten ihr gesetzliches Erbrecht. Egal, ob sie in gesetzlicher Zugewinngemeinschaft leben oder Gütertrennung vereinbart haben, der Erbanspruch des Ehegatten ist beträchtlich. Das empfinden Mandanten typischerweise in drei Fallkonstellationen als Problem:

 

  • Die Konflikte zwischen den Eheleuten sind so stark, dass jeder vermeidbare Anspruch ausgeschlossen werden soll.
  • Ein Ehegatte ist sehr vermögend.
  • Ein Ehegatte befürchtet, die Scheidung nicht zu erleben.
  • Eine Scheidung ist trotz langer Trennung nicht beabsichtigt, etwa um Ansprüche auf Witwenrente zu erhalten.

 

Einseitige Regelung bei Uneinigkeit

Auch ohne Zustimmung des Ehegatten kann dessen Anspruch durch Testament auf den Pflichtteil beschränkt werden. Zwei Dinge sind unbedingt zu beachten:

Wenn ein Ehegatten-Testament vorliegt, muss dieses zuvor notariell widerrufen werden.

Und wenn minderjährige Kinder erben, sollte der Einfluss und Zugriff des Ehegatten durch geeignete Regelungen ausgeschlossen werden, z.B. durch Testamentsvollstreckung und Zuwendungspflegschaft.

 

Gestaltungsmöglichkeiten durch Vereinbarung

Sind die Ehegatten sich einig, dass die Erbfolge nach der Trennung geregelt werden soll, gibt es zwei Instrumente:

  • Erbverzicht und
  • Pflichtteilsverzicht

 

Doch was ist der Unterschied?

Der Erbverzicht umfasst auch den Pflichtteilsverzicht, klingt also zunächst einmal gut und umfassend. Allerdings erhöht der Erbverzicht den Pflichtteil der Miterben. Der Verzichtende wird nicht mehr mitgezählt. Gibt es z.B. ein Kind, dessen Erbe auch beschränkt werden soll, ist das von Nachteil.

Der Pflichtteilsverzicht bewirkt zusammen mit einer testamentarischen Enterbung des Gleiche in Bezug auf den Ausschluss des Ehegatten.

Diese Vereinbarungen können auch im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, notariell oder gerichtlich protokolliert, geschlossen werden.

 

 

Folgen für den Unterhalt

In aller Regel lassen sich Ehegatten auf den Erb- oder Pflichtteilsverzicht ein, weil sie wissen, dass sie ab Scheidung ohnehin in der Regel keine Erbansprüche mehr haben. Übersehen wird dabei, dass der Ehegatte, der nachehelichen Unterhalt bekommt, diesen von den Erben weiter verlangen kann – bis zur Höhe seines (fiktiven) Pflichtteils. Gilt das auch, wenn auf den Pflichtteil verzichtet wurde? Das ist umstritten und sollte deshalb unbedingt als Vorbehalt in eine entsprechende Vereinbarung aufgenommen werden.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie mich für eine Beratung, persönlich oder online, unter mail@ra-vonlonski.de oder 022022474174 .

 

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski