Im Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Altersversorgungen geteilt.

 

Grundsätzlich findet die sogenannte „interne Teilung“ statt. Das bedeutet, jedes Anrecht wird geteilt und der andere Ehegatte erhält beim gleichen Versorgungsträger ein Konto mit seinem Anteil der Anrechte. Die Anrechte sind nach der Teilung unabhängig voneinander und jeder Ehegatte erhält seine Rente, wenn bei ihm die Voraussetzungen (Rentenalter usw.) vorliegen.

 

Manchmal ist die interne Teilung nicht möglich oder vom Versorgungsträger nicht gewünscht, beispielsweise bei Betriebsrenten. Wenn die Versorgung einen bestimmten Wert nicht überschreitet, kann der Versorgungsträger die sogenannte externe Teilung verlangen. Diese funktioniert so, dass der Ausgleichswert des Rentenanspruchs als Kapitalbetrag an einen anderen Träger ausbezahlt und dort ein Anrecht auf spätere Rente begründet wird.

 

In einigen Fällen, z.B. bei Beamtenversorgungen, ist die sogenannte Zielversorgung – in dem Fall die gesetzliche Rentenversicherung – vorgeschrieben. In anderen Fällen, insbesondere bei den bereits genannten Betriebsrenten, kann sich der berechtigte Ehegatte aussuchen, wo er sein Anrecht begründen oder ausbauen will. Dies kann zum einen ein Träger sein, bei dem er bereits ein Rentenkonto hat. Möglich ist auch, einen neuen Träger zu benennen. Trifft der Ehegatte keine eigene Wahl, geht das Kapital von Gesetzes wegen an einen Auffangträger. Bei Anrechten aus Betriebsrenten ist dies die Versorgungsausgleichskasse.

 

Einen solchen Fall hatte das AG Plön zu entscheiden. Die Ehefrau hatte im Scheidungsverfahren keine Zielversorgung für die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung ihres Mannes gewählt – obwohl das Gericht sie zwei Mal darauf hinwies, dass nach seiner Meinung die gesetzliche Rentenversicherung die bessere Zielversorgung wäre. Mangels Wahl wurde als Zielversorgung die Versorgungsausgleichskasse bestimmt.

 

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau. Sie monierte, die Bedingungen der Versorgungsausgleichskasse benachteiligten sie gegenüber der Betriebsrente ihres Mannes. Damit knüpfte sie an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2020 an (Az. 1 BvL 5/18). Dieses hatte entschieden, dass zwar die externe Teilung von Betriebsrentenanrechten zu einer Benachteiligung durch eine schlechtere Zielversorgung führen kann, dass aber die Familiengerichte dem entgegentreten können und eine verfassungskonforme externe Teilung sicherstellen müssen.

 

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, hier sei dem Familiengericht kein Vorwurf zu machen. Die Ehefrau selbst habe ihre Verantwortung nicht wahrgenommen, den Versorgungsausgleich durch Wahl der richtigen Zielversorgung vorteilhaft zu gestalten. Hätte sie sich für die gesetzliche Rentenversicherung entschieden, wie vom Gericht angeregt, wäre ihr kein Nachteil entstanden. Die Entscheidung des Familiengerichts habe daher Bestand (Beschluss vom 11.08.2020 – 8 UF 87/19).

 

Tatsächlich ist noch unklar, wie genau die Familiengerichte ihre Pflicht zur verfassungskonformen externen Teilung erfüllen sollen. Die Rechtsprechung wird dies, beginnend mit diesem Fall, ausfüllen müssen. Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

*Dieser Artikel kann nur allgemeine Hinweise geben, ohne im Einzelfall verbindlich zu sein, und ersetzt nicht die individuelle, qualifizierte Rechtsberatung.