Wohnt jemand ohne Mietvertrag in einer Wohnung, so kann er vom Eigentümer auf Herausgabe und Räumung verklagt werden. Doch was ist, wenn es sich bei dieser Person um die Ex-Ehefrau des Eigentümers handelt – und diese noch Jahre nach der Scheidung nicht daran denkt, auszuziehen?
Überlassung der Ehewohnung, § 1568 a BGB
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber für die Ehewohnung andere Regeln gesetzt als unter Fremden. Anspruch auf die Wohnung nach der Scheidung hat derjenige, der hierauf stärker angewiesen ist. Diese Frage wird durch eine Billigkeitsabwägung geklärt, in die vor allem einfließt, wer wirtschaftlich schwächer ist und wo die Kinder leben. Aber auch andere Aspekte wie beispielsweise Krankheit können den Ausschlag geben.
Überlassung vom Eigentümer-Ehegatten
Ist einer der Ehegatten Eigentümer der Wohnung, so kann der andere, der kein Eigentum hat, die Überlassung nur in Härtefällen verlangen. Wie lange diese beiden Überlassungsansprüche bestehen und das Familienrecht dem allgemeinen Mietrecht vorgeht, hat der Gesetzgeber nicht geregelt.
Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses
Geregelt ist nur der Anspruch auf einen Mietvertrag binnen eines Jahres nach der Scheidung. Beide Seiten (Eigentümer und Bewohner) können verlangen, dass der Bewohner-Ehegatte das bestehende Mietverhältnis übernimmt oder dass überhaupt ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Parteien des neuen Mietvertrages können also auch die ehemaligen Eheleute auf beiden Seiten sein. Mit dem Vertrag werden klare Verhältnisse geschaffen und die Rechte von Mieter und Eigentümer gestärkt.
Kein Anspruch auf Überlassung drei Jahre nach der Scheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehefrau noch Jahre nach der Scheidung in der Wohnung wohnte, ohne dass in der Jahresfrist ein Mietvertrag abgeschlossen worden war. Sie hatte auch keine familiengerichtliche Zuweisung der Wohnung beantragt. Konnte der Ehemann sie jetzt auf Herausgabe verklagen oder stand dem der Überlassungsanspruch entgegen?
Nein, sagt der BGH. Auch der Überlassungsanspruch muss zeitig geltend gemacht werden. Die Jahresfrist für den Mietvertragsschluss ist auf die Geltendmachung der Überlassung übertragbar. Hat die Ehefrau also binnen eines Jahres weder die Überlassung verlangt noch ein Mietverhältnis begründet, steht sie nicht mehr unter dem Schutz des Familienrechts und kann wie jeder andere aus der Wohnung geklagt werden.
(BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20)
Mein Tipp:
Für die Überlassung der Ehewohnung gibt es zwei Einsatzzeitpunkte, die Trennung und die Ehescheidung. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, insbesondere wenn es sich um Eigentum handelt, wer in der Wohnung bleiben darf und wie Sie Ihre Rechte sichern.