Landläufig steht der Ehevertrag für: Eine*r sichert sich ab, der*die andere schaut in die Röhre. Weshalb das nicht stimmt, warum nicht nur der Vermögende von einem Ehevertrag profitieren kann, und dass Sie bereits einen Ehevertrag haben, lesen Sie in meinem Artikel.

 

Die Ehe ist wie ein Vertrag

 

Mit Ihrer Unterschrift auf der Eheurkunde begründen Sie, wie mit einem Vertrag, gegenseitige Rechte und Pflichten.

 

  • Sie schulden einander Unterhalt und Mitarbeit, vielleicht sogar nach der Scheidung.
  • Ihr Partner hat die Schlüsselgewalt und kann Sie vertraglich (mit-) verpflichten.
  • Im Fall der Scheidung werden Vermögenszuwächse, Altersvorsorge und Hausrat geteilt. Das Recht, nach Trennung in der Ehewohnung zu bleiben, richtet sich nach anderen Parametern als nach dem Eigentum. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil berücksichtigen in hohem Maße den Ehegatten. Haben Sie Ihr gesamtes Vermögen in einen Gegenstand wie z.B. eine Immobilie oder eine Firma gesteckt, können Sie ohne Einwilligung des Ehegatten darüber nicht mehr verfügen.

 

Die Grenzen des Vertrags

 

Um auf meinen Einleitungssatz zurückzukommen:

Einseitig benachteiligende Verträge sind gar nicht ohne weiteres zulässig. Die Rechtsprechung erklärt diese für null und nichtig, wenn in einem sogenannten Kernbereich – z.B. Betreuungsunterhalt – die gegenseitige Fürsorge ausgeschlossen wird oder wenn sich z.B. aus den Begleitumständen eine unangemessene Benachteiligung ergibt. Ein Beispiel: Die schwangere oder die ausländische Braut wird vor die Wahl gestellt, den Ehevertrag zu unterschreiben oder nicht zu heiraten.

 

Aber wann brauche ich denn nun einen Ehevertrag?

 

Das lässt sich nur in der persönlichen Beratung klären. Dort sind herauszuarbeiten:

  1. Ihre persönliche Situation.
  2. Welche Rechtsfolgen Sie bei Trennung, Scheidung, ggf. Tod von Gesetzes wegen treffen.
  3. Ob eine Abänderung dieser Rechtsfolgen Ihren Interessen besser gerecht wird als das Gesetz.
  4. Und im letzten Schritt: Wie genau die Abänderung aussehen muss, damit alle Beteiligten zustimmen – und Sie im Rahmen des Zulässigen bleiben.

 

Anlässe zur Beratung über einen Ehevertrag

Ob Sie einen Ehevertrag brauchen, wissen Sie also erst nach der Beratung. Wann Sie aber eine Beratung in Anspruch nehmen sollten, lässt sich anhand einiger Eckdaten ziemlich genau bestimmen:

 

  • Bei Eheschließung.
  • Bei Gründung einer Firma/Selbstständigkeit.
  • Bei größerer Erbschaft eines Ehegatten.
  • Bei Geburt eines Kindes.
  • Bei Änderung der Erwerbstätigkeit (z.B. Aufgabe, Reduzierung, großer Karrieresprung).
  • Bei Erwerb einer Immobilie.

 

Was ist vertraglich regelbar?

 

Im Vordergrund stehen die finanziellen Fragen für den Fall von Trennung, Scheidung – und auch Tod. Die Erbfragen betreffen nicht den Ehevertrag im engeren Sinne, sollten aber unbedingt immer mitgedacht werden.

 

Das bedeutet:

  • Findet ein Zugewinnausgleich statt oder ist dieser auszuschließen/zu modifizieren? Soll ein Nachteilsausgleich vereinbart werden?
  • Soll vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch abgewichen werden (z.B. längerer Betreuungsunterhalt als die gesetzlich vorgesehenen, ersten drei Lebensjahre)?
  • Gibt es ehebedingte Nachteile, die gesondert auszugleichen sind (z.B. zusätzliche Altersvorsorge für die Kinderbetreuungszeit)?
  • Gibt es keine ehebedingten Nachteile (z.B. kinderlose Ehe voll Berufstätiger) und deshalb sollen Unterhaltsansprüche und Versorgungsausgleich so weit wie möglich ausgeschlossen werden?
  • Sollen für den Scheidungs- und für den Todesfall unterschiedliche Regelungen getroffen werden?

 

Was ist mit den Kindern?

 

Sogenannte Kindschaftssachen – Sorgerecht und Umgang – werden im Streitfall nach dem Kindeswohl und nicht nach einer vertraglichen Vereinbarung entschieden. In Kenntnis dessen kann man in einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung auf Basis von „,Goodwill“ eine Vereinbarung schließen, die rein rechtlich aber lediglich eine Absichtserklärung darstellt.

 

Gleiches gilt für den Kindesunterhalt (und übrigens auch für den Trennungsunterhalt):

 

Der Ehevertrag kann eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung enthalten, das berechtigt aber nicht, zum Nachteil des Kindes auf Unterhalt zu verzichten. Letztlich kann eine vertragliche Regelung aber auch hier Ruhe und Klärung bringen.

 

Für Fragen zum Ehevertrag und für eine Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Sie können mich auch online beauftragen. Schicken Sie einfach eine E-Mail an mail@ra-vonlonski.de oder rufen Sie mich an unter 02202 2474174.

 

Ihre Rechtanwältin von Lonski