Ob auf Facebook, Instagram oder im Whatsapp-Status – die Veröffentlichung von Kinderfotos durch die stolzen Eltern ist gang und gäbe. Auch durch öffentliche Diskussionen, ob dies in die Persönlichkeitsrechte des Kindes eingreift und die Fotos für missbräuchliche Zwecke entfremdet werden, lassen sich viele Eltern nicht abhalten.

 

Sind sich die Eltern sich einig und ist der Kinderschutz nicht durch herabwürdigende, gewaltverherrlichende oder sexualisierte Fotos tangiert, ist das Posten von Kinderfotos – obwohl umstritten – zulässig.

 

Spätestens nach der Trennung der Eltern ist es mit der Einigkeit häufig vorbei. Der eine Elternteil gönnt dem anderen nicht mehr, das harmonische Urlaubsbild mit dem Kind zu veröffentlichen – oder er hat erkannt, dass es vielleicht nicht im Interesse des Kindes ist, in der Badehose für alle sichtbar verewigt zu sein.

 

Kann ein Elternteil dem anderen (oder weiteren Familienmitgliedern) diese Veröffentlichung verbieten?

 

Die Rechtsprechung positioniert sich immer klarer und das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich einen Beschluss veröffentlicht, der eine Orientierung gibt (20.07.2021, 1 UF 74/21):

 

Voraussetzungen für die Veröffentlichung und deren Verhinderung

 

  1. Erhebliche Bedeutung

Die Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderfotos in digitalen sozialen Medien ist immer eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Deshalb müssen beide Eltern entscheiden, die sorgeberechtigt sind.

Hintergrund ist, dass bei getrennt lebenden Eltern unterschieden wird zwischen Entscheidungen des täglichen Lebens (bei Husten zum Arzt zu gehen) und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (eine nicht dringende Operation vornehmen zu lassen). Im ersten Fall kann der betreuende Elternteil, also derjenige, in dessen Haushalt das Kind lebt, alleine entscheiden.

 

  1. Einwilligung

Beide Eltern müssen sowohl datenschutzrechtlich als auch urheberrechtlich einwilligen.

 

  1. Übertragung der Entscheidung auf einen Elternteil

Können die Eltern sich nicht einigen, ist das Familiengericht zuständig und kann einem der Elternteile die Entscheidung übertragen.

 

  1. Kindeswohlaspekte

Dem Kindeswohl entspricht es am besten, dem Elternteil die Entscheidung zu übertragen, der die Verbreitung des Bildes verhindern möchte.

 

Damit hat die Rechtsprechung sich „durch die Hintertür“ positioniert, was die Frage angeht, ob die Veröffentlichung von Kinderfotos auf Sozialen Medien überhaupt im Interesse des Kindes sein kann: Eher nicht.

 

Im konkreten Fall ging es um die Veröffentlichung von Bildern durch Dritte (neue Lebensgefährtin des Vaters). Rechtlich betrachtet macht dies keinen Unterschied. Ob durch Dritte oder durch den anderen Elternteil, die Voraussetzungen der Veröffentlichung/Verbreitung auf Social Media bleiben die gleichen.

 

Zwei weitere Aspekte waren für die Richter ohne Bedeutung:

 

Kindeswille unbeachtlich

 

Die Kinder (10/11 Jahre alt) hatten in die Veröffentlichung eingewilligt. Hierauf kam es nicht an.

 

Verletzung durch Antragstellerin unbeachtlich

 

Die Mutter, die sich in diesem Fall gegen die Veröffentlichung wehrte, hatte ihrerseits Fotos der Kinder gezeigt, ohne dass der Kindesvater eingewilligt hätte. Ihre Mutter, die Großmutter der Kinder, ebenso.

 

Nach Auffassung des Gerichts war das irrelevant. Bei der Übertragung der Entscheidung auf einen Elternteil ist immer auf die konkrete Frage abzustellen. Die Mutter wollte gegen die Verbreitung der Fotos durch die Lebensgefährtin vorgehen und bekam, in dieser Frage, Recht.

 

Für Fragen zum Sorgerecht und anderen Kindschaftssachen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Ihre Rechtsanwältin von Lonski