Das Berliner Testament ist ein beliebtes Instrument, um unter Ehegatten die Erbfolge zu regeln. Dabei wird meist auf eine Standardform zurückgegriffen:

 

Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben im ersten Erbfall ein. Die gemeinsamen Kinder werden zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden eingesetzt.

 

Diese Lösung kann im konkreten Fall passend sein – oder auch nicht. Den Irrtümern, dass ein solches Testament immer am besten ist, möchte ich entgegentreten.

 

Irrtum 1:

Es ist besser, gemeinsam als allein zu testieren

 

Das kommt darauf an. Zunächst einmal ist das Berliner Testament nichts anderes als die Befreiung eines Ehegatten von der Formvorschrift. Nur unter Ehegatten ist es möglich, dass einer schreibt, beide unterschreiben und das Verfügte gilt. Das ist nicht unbedingt ein guter Grund, gemeinsam zu verfügen.

 

Will keiner der Ehegatten im Testament wechselbezügliche Verfügungen treffen, die also miteinander stehen und fallen, ist ein Berliner Testament ebenfalls nicht erforderlich. Mehr noch: es kann in einem solchen Fall jederzeit einseitig abgeändert werden, durch Einzeltestament oder abweichenden Erbvertrag.

 

Erst wenn die Ehegatten sich gegenseitig binden möchten, macht das Berliner Testament eventuell Sinn.

Ist eine Bindung ab sofort gewünscht, ist ein Erbvertrag das richtige Instrument.

Ist dies nicht wichtig oder nicht gewünscht, oder wird aus anderen Gründen (Kosten, leichte Abänderung oder Neuverfügung) der notarielle Erbvertrag gescheut, kann das Berliner Testament angebracht sein.

 

Die darin enthaltenen wechselseitig bindenden Verfügungen können zu Lebzeiten von beiden Ehegatten gemeinsam jederzeit widerrufen, vernichtet oder durch ein neues gemeinschaftliches Testament ersetzt werden. Der einzelne Ehegatte kann aber auch ohne Zustimmung des anderen widerrufen. Im Gegensatz zum Einzeltestament unterliegt dies einer Hürde, der Widerruf muss nämlich notariell beurkundet und dem anderen zugestellt werden.

 

Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Überlebende grundsätzlich an wechselseitige Verfügungen gebunden.

 

Irrtum 2:

Es ist besser, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen (und sich z.B. gegenseitig als Alleinerben im ersten Todesfall einzusetzen).

Nicht unbedingt. Es können ebenso gewichtige Gründe dagegen sprechen.

Ein Beispiel ist, dass Pflichtteilsansprüche anfallen, die der überlebende Ehegatte möglicherweise nicht bedienen kann.

Auch steuerliche Gründe können dagegen sprechen, wenn das Vermögen über den Steuerfreibeträgen liegt und vielleicht sogar eine doppelte Besteuerung im ersten und im zweiten Erbfall anfällt.

Schließlich sind auch familiäre Erwartungen und Beziehungen, ganz individuell, zu betrachten.

 

Es lohnt sich, zumindest einmal den voraussichtlichen Nachlass, die gesetzliche Erbfolge und die Interessenlage zu prüfen. Das Ergebnis kann sein, dass die gegenseitige Erbeinsetzung bevorzugt wird, oder dass die gesetzliche Erbfolge besser ist – oder dass ganz andere, individuell angepasste Verfügungen den Willen und die Lage der Eheleute am besten abbilden.

 

Irrtum 3:

Das Berliner Testament ist immer wechselbezüglich und bindend

Dieser Irrtum ist vielleicht am gefährlichsten. Er kann nämlich dazu führen, dass der Wunsch nach einseitiger oder wechselseitiger Verfügung nicht klar ausgedrückt wird. Jede Verfügung im gemeinsamen Testament ist daraufhin zu prüfen, ob sie wechselbezüglich sein soll. Steht dort nichts ausdrücklich, wird versucht, durch Auslegung den Willen der Testierenden zu ermitteln. Erst wenn das nicht hilft, greifen gesetzliche Auslegungsregeln. Diese können zur Wechselbezüglichkeit führen – aber darauf sollte man sich nicht verlassen.

 

Deshalb ist eine klare Formulierung, welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen und welche nicht, unabdingbar.

 

Irrtum 5:

Es ist besser, sich gegenseitig zu binden.

Wie bereits erläutert, setzt die Bindung erst nach dem ersten Todesfall ein. Bei dem oben geschilderten Standardtestament ist der Überlebende gebunden, auch wenn er oder sie wieder heiratet, neue Kinder bekommt oder im Lotto gewinnt. Ist das gewollt?

 

Es ist zwar unter Umständen möglich, das Testament aufgrund völlig neuer Lebensstellung anzufechten, aber damit entfällt auch die Erbeinsetzung nach dem ersten Todesfall und der Überlebende verliert möglicherweise einen Großteil des Nachlasses. Ist das gewünscht?

 

Hilfreich ist, auch abhängig von Alter, Familienstand und Lebensstellung der Eheleute, einmal verschiedene Zukunftsszenarien durchzuspielen. Das Gesetz lässt viel Raum, mit der Wechselbezüglichkeit flexibel umzugehen – z.B. Änderungsvorbehalte oder Bedingungen wie eine Wiederheirat aufzunehmen.

 

Wie immer kann die Lösung im Standard-Testament liegen – oder auch ganz woanders.

 

Irrtum 6:

Aus der Bindung kommt man nicht mehr raus.

(Doch: Ausschlagung)

 

Zu Lebzeiten ist der Widerruf jederzeit möglich. Aber auch nach dem Tod des Erstversterbenden kann der Überlebende sich noch von der Bindung an seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen befreien, nämlich durch Ausschlagung des testamentarischen Erbes. Entspricht das gesetzliche Erbe genau dem testamentarischen, z.B. Alleinerbschaft bei Ehegatten ohne Kinder und nahe Verwandtschaft, muss nach allgemeiner Meinung auch das gesetzliche Erbe ausgeschlagen werden, um frei zu werden.

 

Nach der Ausschlagung greift für den ersten Erbfall, falls vorhanden, eine einseitige Verfügung oder aber, in den weitaus meisten Fällen, die gesetzliche Erbfolge.

 

Die Verfügungen des Überlebenden werden nicht unwirksam – er ist aber daran nicht mehr gebunden und kann widerrufen oder neu testieren.

 

(Doch: Anfechtung)

 

Ein weiteres Instrument, das allerdings nur unter engen Voraussetzungen greift, ist die Anfechtung der eigenen Verfügung oder der Verfügung des Verstorbenen. Auch nach dem Tod des zweiten Ehegatte können dessen Erben anfechten.

 

Hier ist Vorsicht geboten: In dem Fall, dass eine wechselbezügliche Verfügung erfolgreich angefochten wird, ist auch deren Gegenstück hinfällig. Das bedeutet auch, dass zumindest der erste Erbfall, möglicherweise aber sogar zwei Erbfälle neu aufgerollt werden müssen. Je nach gesetzlicher Erbfolge (oder auflebenden Einzelverfügungen) kann dies zu überraschenden Ergebnissen führen. Es ist unabdingbar, vor der Anfechtung genau zu prüfen und durchzurechnen, was das Ergebnis ist und ob dies den Wünschen des Anfechtenden entspricht.

 

Für eine Beratung zu diesen und anderen erbrechtlichen Fragen, sowie für den Entwurf eines Testaments stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Sie können mich auch online beauftragen. Schicken Sie einfach eine E-Mail an mail@ra-vonlonski.de oder rufen Sie mich an unter 02202 2474174.

 

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski