Viele Ehepaare haben ein selbst verfasstes gemeinsames Testament in der Schublade. Üblicherweise setzen sie sich darin gegenseitig zu Erben nach dem ersten Todesfall ein und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Längstlebenden. Damit ist doch alles geklärt. Oder?

Wann es sich lohnt, noch einmal genauer hinzuschauen und evtl. einen Experten zu Rate zu ziehen, erläutert der folgende Artikel.

 

Vorteile des Berliner Testaments

Die Vorzüge des gemeinschaftlichen Testaments – auch genannt „Berliner Testament“ – liegen auf der Hand:

Sie können gemeinsam mit Ihrem Ehegatten entscheiden und verfügen, was mit Ihrem Nachlass geschieht. Das Testament muss nur einmal handschriftlich aufgesetzt (und vom anderen unterschrieben) werden. Sie können sich gegenseitig an das Testament binden, so dass die gewünschte Nachfolge sichergestellt ist.

Wenn Sie sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben einsetzen, erhalten die Kinder maximal den Pflichtteil als Geldforderung. Sie sind damit nicht in einer Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Elternteil, beispielsweise als Miteigentümer des Elternhauses oder der gemeinsamen Firma. Auf Entscheidungen, wie mit dem Erbe verfahren wird, haben sie keinen Einfluss.

Der Pflichtteil fließt nicht automatisch, sondern dieser muss gefordert werden. Es kommt also vor, dass der Pflichtteil gar nicht geltend gemacht wird. Für die Kinder ist dies nicht unbedingt von Nachteil, wenn sie als Schlusserben des Längstlebenden am Nachlass teilhaben.

 

Tipps und Tricks: Pflichtteilsklausel

Falls die Kinder allerdings den Pflichtteil fordern, haben sie Anspruch auf eine Zahlung in Geld. Wenn der Nachlass dann aus einem Gegenstand wie der Firma oder Familienimmobilie besteht, gerät der erbende Ehegatte in Zahlungsschwierigkeiten.

Ohne den notariellen Pflichtteilsverzicht der Kinder lässt sich dies nicht gänzlich ausschließen. Allerdings haben die Eltern die Möglichkeit, durch sogenannte Pflichtteilsklauseln Einfluss zu nehmen. Diese stellen im Schlusserbenfall die Kinder besser, die ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht haben und erhöhen die Motivation, den zweiten Erbfall abzuwarten.

Welche Klausel für Sie die richtige ist, sollten Sie im Zweifelsfall mit einem Experten besprechen.

 

Typische Fehler im Berliner Testament

Die Einfachheit verführt dazu, nicht alle möglichen Erbfälle zu durchdenken und zu regeln. Wie bei jedem privatschriftlichen Testament ist außerdem die Gefahr gegeben, formale Fehler zu machen oder sich unbewusst falsch auszudrücken.

In der Folge können Erben zum Zuge kommen, die gar nicht gewünscht waren, Streit über den Inhalt unter den Erben entstehen oder, schlimmstenfalls, das Testament durch Formfehler oder Anfechtung hinfällig sein.

Die folgenden Fehlerquellen sollten Sie besonders im Auge behalten:

 

Typischer Fehler: Unklarheiten

Zunächst gilt es, Unklarheiten im allgemeinen Sprachgebrauch zu vermeiden. Spitz- oder Kosenamen, „die Kinder“, wenn es leibliche und Stiefkinder gibt, usw. können zu Missverständnissen führen. Formulieren Sie das Testament so, dass es ein Fremder verstehen und umsetzen kann.

Schwieriger sind die Fälle, in denen den Testierenden die Unklarheit nicht bewusst ist. Begriffe, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich sind, können rechtlich zweideutig sein oder eine ganz andere Bedeutung haben. Im Gesetz gibt es Auslegungsregeln für Zweifelsfälle, die aber vielleicht zu ungewollten Ergebnissen führen.

Deshalb: Verfassen Sie Ihren letzten Willen klar und eindeutig, und holen Sie im Zweifelsfall fachlichen Rat ein!

 

Unklarheit: Einsetzung zum „Alleinerben“

Wussten Sie, dass der häufig eingesetzte „Alleinerbe“ nicht eindeutig ist? Dieser kann „Vollerbe“ oder „Vorerbe“ sein, mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.

Im Fall der Vollerbschaft geht der Nachlass uneingeschränkt auf den Erben über und verschmilzt mit dessen eigenem Vermögen. Im Berliner Testament werden die Kinder üblicherweise zu Schlusserben des Längstlebenden eingesetzt.

Das Vorerbe hingegen bleibt separat vom eigenen Vermögen des Erben. Durch die Anordnung der Nacherbschaft (meistens der Kinder) ist der Vorerbe gebunden und kann über dieses Erbe nicht selbst testamentarisch verfügen. Er ist darüber hinaus darin eingeschränkt, wie er mit dem Vorerbe verfahren darf.

Es gibt gute Gründe, jeweils Vor- und Nacherbschaft oder Vollerbschaft anzuordnen. In einer bestimmten Familien- und Vermögenskonstellation „passt“ jedoch in aller Regel eine Lösung besser. Belasten Sie Ihren Ehepartner nicht damit, diese nach einem unklar formulierten Testament erstreiten zu müssen!

 

Unklarheit: Bindungswirkung

Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte testamentarische Verfügungen im Zweifelsfall bindend sind. Ein Beispiel ist die gegenseitige Erbeinsetzung. Vor dem Tod des Erstversterbenden ist die Loslösung dem Einzelnen erschwert und nach dem Tod ist sie ausgeschlossen, es sei denn, er/sie schlägt das Erbe aus. In ihrem Bestand sind die Verfügungen voneinander abhängig.

Auf die Auslegungsregeln des Gesetzes sollten Sie sich allerdings nicht verlassen. Da diese immer nur „im Zweifel“ gelten, sind Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Besser ist es, das Testament Ihren Wünschen anzupassen.

Inhaltlich können Sie für viele Verfügungen frei entscheiden, ob diese wechselbezüglich und bindend sein sollen oder nicht („einseitig“). Zu unterscheiden sind außerdem die Bindungswirkung vor dem Tod und nach dem Tod des Erstversterbenden, die ebenfalls unterschiedlich festgelegt werden können.

Es gibt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Auch hier kann eine Beratung helfen, Unsicherheiten zu vermeiden.

 

Typischer Fehler: Unvollständigkeit

Sicherlich kann und muss man nicht alles regeln. Ratsam ist aber, einmal die folgenden Fragen durchdacht zu haben und sich dann (bewusst) für oder gegen eine entsprechende testamentarische Regelung zu entscheiden:

  • Was, wenn die angenommene Überlebensfolge nicht eintritt? Beispiele sind das Vorversterben eines Kindes oder das gleichzeitige Versterben der Ehegatten.
  • Was, wenn beide Ehegatten vor Volljährigkeit der Kinder versterben?
  • Was, wenn sich das Familiengefüge ändert? Zum Beispiel der Scheidungsantrag vor dem Tod, die Wiederheirat nach dem Tod des Erstversterbenden, oder das Hinzutreten neuer Familienmitglieder.
  • Was, wenn sich die familiären Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Tod des Erstversterbenden verändern, z.B. wirtschaftliche Not eines Kindes?

Hier kommt die fachliche Beratung ins Spiel, denn je nach Konstellation sind drei Fragen zu klären:

  • Was tritt ein, wenn wir nichts regeln (z.B. gesetzliche Erbfolge).
  • Welche Regelungen sind denkbar?
  • Wie sind diese rechtssicher zu formulieren?

 

Muss ich jetzt zum Notar?

Sie können selbstverständlich ein notarielles Testament machen und die angesprochenen Punkte regeln. Möglich ist auch, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, ein Testament entwerfen zu lassen und dieses handschriftlich wirksam abzufassen. Eine Hinterlegung beim Nachlassgericht (amtliche Verwahrung) ist auch beim handschriftlichen Testament möglich.

 

Für Ihre Fragen und Anliegen stehe ich gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mich an!

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski

 

Dieser Artikel kann nur allgemeine Hinweise geben, ohne im Einzelfall verbindlich zu sein, und ersetzt nicht die individuelle, qualifizierte Rechtsberatung.