Nach der Trennung bleiben häufig bittere Gefühle. Sind Kinder vorhanden, wird stellvertretend über den Umgang dem Ex „eins ausgewischt“. Weshalb das negativ auf den betreuenden Elternteil zurückfallen kann und welche Rechte der getrenntlebende Elternteil hat, erläutere ich in diesem Artikel.

Wenn Eltern sich trennen, leiden häufig die Kinder. Nicht nur, weil sie den Streit mitbekommen und nicht verstehen, weshalb ein Elternteil auszieht. Besonders belastend ist es, wenn die Eltern ihre Konflikte über die Kinder austragen. Als Machtspiel wird der Umgang beschnitten und manchmal ganz verweigert.

Dabei wird übersehen, dass der Umgang ein Grundrecht des Kindes ist und den Schutz der deutschen (Art. 6 GG) und europäischen Verfassung (Art. 8 EMRK) genießt. Der regelmäßige Kontakt liegt nicht nur im Interesse des Elternteils, sondern er stillt das Bedürfnis des Kindes nach familiären Bindungen und Zugehörigkeit. Dies ist essentiell für das Kindeswohl, welches für die Familiengerichte Maßstab ihrer Entscheidungen ist.

In meiner Kanzlei erlebe ich täglich, dass Eltern ihre Rechte und Pflichten den Umgang betreffend nicht kennen. Einige dieser Irrtümer möchte ich im Folgenden beseitigen.

Der Umgang findet Mittwochnachmittag und 14-tägig am Wochenende statt. Wenn ich dann nicht kann, habe ich Pech gehabt.

Richtig ist, dass sich diese Umgangsregelung für das Residenzmodell (Kind wohnt bei einem Elternteil) ausgeprägt hat. Das gilt aber nur für den Standardfall, dass der Umgangsberechtigte regelmäßige Arbeitszeiten und einen typischen Feierabend/Wochenende hat.

Bei Schichtdiensten, Montagetätigkeit oder anderen untypischen Arbeitsverhältnissen sind die Eltern verpflichtet, andere Termine zu vereinbaren, zu denen der Umgang stattfinden kann.

Ich hätte ja gerne mehr Umgang, meine Ex wäre auch einverstanden. Aber das Wechselmodell klappt bei uns nicht.

Es ist kein Problem, den Umgang einverständlich zu erweitern. Auch gibt es kein entweder/oder von traditionellem Umgang und Wechselmodell. So lange beide Eltern einverstanden sind und das Kindeswohl nicht entgegensteht, ist jede Umgangslösung möglich. Empfehlenswert ist, die Absprachen in einer Umgangsvereinbarung schriftlich festzuhalten.

Ich habe das Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Kinder muss ich gar nicht herausgeben, wenn ich nicht will.

Das stimmt nicht, denn Sorge und Umgang sind unterschiedliche Rechte. Der Elternteil ohne Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht hat genauso viel Anspruch auf Umgang wie der mit Sorgerecht.

Wenn er mir die Kinder nicht gibt, hole ich sie mir eben

Das sollten Sie besser nicht tun. Wenn Sie dem anderen Elternteil die Kinder ohne Einverständnis entziehen, können Sie sich nach § 235 StGB wegen Entziehung Minderjähriger strafbar machen. Stattdessen sollten Sie sich umgehend an das Jugendamt wenden und Antrag beim Familiengericht stellen.

Mein Kind will die Mutter nicht sehen. Da kann ich nichts machen.

Das können Sie nicht nur, das müssen Sie sogar. Die Rechtsprechung verpflichtet Eltern, auf das Kind einzuwirken, damit es zum Umgang bereit ist. Im Streitfall müssen Sie Ihre Bemühungen nachweisen. Umgekehrt können mangelnde Bemühungen, oder gar eine negative Beeinflussung des Kindes dazu führen, dass Sie wegen mangelnder Bindungstoleranz für erziehungsunfähig gehalten werden und Ihnen z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird.

Ich will mir meinem Ex nichts mehr zu tun haben.

Auch wenn es für die Kinder schön wäre, verpflichtet Sie niemand, den Geburtstag zusammen zu feiern oder Ihren Ex in die Wohnung zu lassen. Sie können sich darauf beschränken, die Kinder an der Haustür zu übergeben. Wenn der Umgang aus diesem Grund sabotiert wird, kann das Gericht einen Umgangspfleger mit der Übergabe des Kindes beauftragen.

Der Vater zahlt keinen Unterhalt, dann bekommt er die Kinder eben auch nicht.

Die Rechtsgebiete Umgang und Kindesunterhalt werden häufig miteinander vermischt, dabei haben sie nichts miteinander zu tun. Zahlt der Pflichtige nicht pünktlich, sollten Sie nicht dem Umgang verweigern, sondern noch im selben Monat Unterhaltsvorschuss beantragen oder eine Rechtsanwältin hinzuziehen.

Jetzt werde ich die Kinder in den Ferien vier Wochen lang haben. Für den Monat muss ich ja wohl keinen Unterhalt zahlen.

Doch, das müssen Sie. Der Unterhalt ist so berechnet, dass der übliche Umgang, u.a. die halben Schulferien, bereits berücksichtigt ist. Kleinere Abweichungen davon, oder auch ausgesetzter Umgang, werden nicht berücksichtigt. Wenn erweiterter Umgang stattfindet, der Richtung Wechselmodell tendiert (hälftiger Aufenthalt bei Mutter und Vater), kann dem durch Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden. Im echten Wechselmodell berechnet sich der Unterhalt nach eigenen Regeln.

Wenn das alles nichts bringt, ziehe ich mit dem Kind weit weg, vielleicht sogar ins Ausland. Dann soll sie sehen, wie sie noch Umgang bekommt.

Verbringen oder halten Sie das Kind gegen den Willen des anderen Elternteils im Ausland, können Sie sich ebenfalls strafbar machen. Es gibt internationale Übereinkommen, die eine Rückführung des Kindes ermöglichen. Gerichtliche Umgangstitel können auch im Ausland vollstreckt werden. Die höheren Umgangskosten können dazu führen, dass sich der Unterhalt reduziert. Auch auf den Ehegattenunterhalt kann sich eine schwere Verfehlung wie die Kindesentführung negativ auswirken.

Meinen Ex kann man mit dem Kind nicht allein lassen.

Außer in seltenen Ausnahmefällen, in denen es für das Kind tatsächlich besser ist, keinen Kontakt zu haben (Gewalt/Missbrauch), sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Umgang zu ermöglichen. Dazu gehören z.B. angepasste Umgangszeiten oder auch ein durch pädagogisches Fachpersonal begleiteter Umgang.

Ich habe aber Angst vor Corona. Wenn mein Kind bei mir zu Hause bleibt, sind wir sicher.

Hierzu gibt es bereits gerichtliche Entscheidungen, welche die Wichtigkeit des Umgangs auch in schwierigen Zeiten hervorheben. Würde die Kindeseltern zusammenwohnen, hätte das Kind auch mit beiden (und mit deren Risikoprofil) Umgang. Umgekehrt ist Rücksicht zu nehmen, wenn Kind oder Eltern Risikogruppen angehören. Hier muss nach einer angepassten Lösung gesucht werden. Der Kontakt zum Umgangsberechtigten ist mit allen zumutbaren Mitteln aufrecht zu erhalten.

Mit dem Thema Familie habe ich abgeschlossen. Zum Umgang kann mich ja wohl niemand zwingen.

Vielleicht erinnern Sie sich, dass vor einigen Jahren das Bundesverfassungsgericht mit einer solchen Entscheidung in den Medien war. Das Gericht stellte fest, dass ein erzwungener Umgang gegen den Willen des Vaters nicht dem Wohl des Kindes diente. Allerdings hatte in diesem Fall der Vater nie Kontakt zum Kind gehabt und es war keine Bindung vorhanden. Das BVerfG betonte, dass in jedem Einzelfall auf das Kindeswohl geschaut werden müsse. Eine pauschale Antwort verbietet sich.

 

Benötigen Sie Hilfe in Fragen des Umgangs? Gerne bin ich Ihnen mit Beratung, mit Vermittlung und auch mit der gerichtlichen Durchsetzung behilflich.

Ihre Rechtsanwältin von Lonski