Auch im höheren Alter sind viele Menschen nicht mehr bereit, in einer gescheiterten Beziehung auszuharren. Manchmal ist es die erste Ehe, von der sie sich lösen, wenn die Kinder aus dem Haus sind. Noch häufiger scheitern zweite Ehen, die nicht das erhoffte Glück gebracht haben.

Die üblichen Scheidungsfolgen wie Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) sind bekannt. Doch wie verhält es sich, wenn ein Ehegatte oder beide in Rente sind? Was ist mit dem Erbe? Und wer sorgt nach dem Tod des Verpflichteten für den Unterhalt?

Worauf es bei der Scheidung im Alter ankommt und worüber man sich Gedanken machen sollte, bevor man wieder heiratet, erläutert dieser Artikel.

 

Unterhalt bis zur Rente

Nach der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn ein sogenannter Unterhaltstatbestand vorliegt, z.B. Kinderbetreuung oder Arbeitslosigkeit.

Bei Trennung im fortgeschrittenen Alter wird häufiger als bei jungen Ehen ein Anspruch auf Unterhalt bestehen, weil wegen Krankheit oder Alters (selbst wenn die Rente nicht erreicht ist) eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ob eine Erwerbstätigkeit überhaupt angemessen ist, richtet sich nicht nur nach den individuellen Voraussetzungen (Ausbildung etc.), sondern vor allem auch nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dabei geben insbesondere die Dauer der Ehe und die Rollenverteilung (Kindererziehung) häufig den Ausschlag.

Die langjährige Ehe kann auch bewirken, dass die sonst mögliche Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts ausgeschlossen ist, d.h. es ist lebenslang Unterhalt zu zahlen nach den ehelichen Verhältnissen (Lebensstandard).

Selbst wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat sich insbesondere nach einer längeren Familienpause häufig ein Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten etabliert, das nicht mehr aufzuholen ist und das zum Aufstockungsunterhalt berechtigt.

 

Unterhalt bei Renteneintritt

Die Rente ändert nichts am Unterhalt dem Grunde nach, aber die Berechnung und Höhe kann sich erheblich verändern. Der einkommenslose Gatte hat mit Renteneintritt plötzlich eigene Mittel, der Verpflichtet hingegen hat in der Regel weniger zur Verfügung als zuvor. Der Erwerbsbonus des Verpflichteten von 1/7 der Einkünfte entfällt. Liegt ein Unterhaltstitel (gerichtlich oder notariell) vor, ist an die rechtzeitige Abänderung zu denken.

Geht der Verpflichtete zuerst in Rente, sieht das Gesetz eine Erleichterung vor. In der Regel wird durch den Versorgungsausgleich bei der Scheidung die Rente des Verpflichteten gekürzt und die des Berechtigten erhöht. Erhält der Berechtigte aber noch keine Rente, so kann auf Antrag die Kürzung beim Verpflichteten vorübergehend ausgesetzt werden, damit dieser ausreichenden Unterhalt leisten kann.

Bei der Scheidung werden manchmal nicht alle Versorgungsanrechte ausgeglichen, z.B. weil diese noch nicht unverfallbar waren oder sich noch nicht berechnen ließen. In dem Fall ist dann, wenn der Verpflichtete in Rente geht, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen, d.h. er muss aufgefordert werden, von diesen Rentenzahlungen einen Teil abzugeben. Eine automatische Übertragung wie beim Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung erfolgt nicht.

 

Phasenverschobene Ehe

Häufig nicht bedacht wird, wie sich ein großer Altersunterschied auf den Versorgungsausgleich auswirkt. Ist während der Ehezeit einer der Ehegatten über längere Zeit in Rente und der andere noch erwerbstätig, ergibt sich im Fall der Scheidung eine einseitige Lastenverteilung im Versorgungsausgleich. Der Rentner behält seine Ansprüche oder muss wenig abgegeben, der andere muss eventuell über Jahrzehnte erworbene Rentenansprüche teilen. Das ist nicht per se unangemessen, weshalb das Gesetz und die Rechtsprechung in aller Regel keine Korrektur ermöglichen. Stattdessen sollte in einem solchen Fall schon bei Eheschließung an einen Ehevertrag gedacht werden, durch den bei ausreichender Versorgung des älteren Ehegatten ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreicht werden kann.

 

Scheidung in Rente

Sind bei der Scheidung beide Ehegatten in Rente, ändern sich die Rentenansprüche durch den Versorgungsausgleich ab Rechtskraft der Ehescheidung. Da die Rentenversicherungsträger mit Verzögerung neu berechnen und auszahlen, ergeben sich Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten. Außerdem muss der Unterhalt neu berechnet werden.

Der Versorgungsausgleich gilt allerdings nur für Versorgungsanrechte, die während der Ehe erworben wurden. Hat man bereits als Rentner geheiratet, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt.

 

Der Todesfall nach Trennung und Scheidung

Je später die Trennung erfolgt, desto höher ist naturgemäß das Risiko, dass einer der Ehegatten schon im Trennungsjahr verstirbt. An der gesetzlichen Erbfolge und an den meisten Testamenten/Erbverträgen ergibt sich aufgrund der Trennung keine Änderung. Der Ehegatte erbt im gesetzlichen Güterstand mindestens die Hälfte des Nachlasses.

Hat der Erblasser hingegen die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er den Ehegatten nicht mehr als Erben einsetzen wollte. Zum Zuge kommen dann – es sei denn, die Vermutung kann z.B. durch ein Testament entkräftet werden – die anderen gesetzlichen oder testamentarischen Erben.

 

Tod des Unterhaltsverpflichteten

Wenig bekannt ist, dass mit dem Tod des Verpflichteten nicht alle Unterhaltsansprüche untergehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ehegatte selbst Erbe wird.

Wird er nicht Erbe, so behält der Überlebende einen Unterhaltsanspruch, der sich jetzt gegen die Erben richtet. Dieser ist der Höhe nach auf den Pflichtteil begrenzt, den der Berechtigte ohne Scheidung gehabt hätte.

 

Tod des Unterhaltsberechtigten

Der Versorgungsausgleich kann einen erheblichen Verlust für den verpflichteten Ehegatten mit sich bringen. Deshalb hat der Gesetzgeber für den Fall, dass der Berechtigte kaum in den Genuss der übertragenen Anrechte kommt, eine Regelung geschaffen. Stirbt die berechtigte Personen binnen drei Jahren nach Renteneintritt, so kann der Abzug der Versorgungsanrechte rückgängig gemacht werden.

 

Scheidung vom geschäftsunfähigen Partner

Nicht selten ist der Fall, dass ein Ehegatte krank und geschäftsunfähig, z.B. dement ist und vielleicht im Heim lebt, während der andere noch gesund und aktiv ist. Für die Trennung ist in dem Fall, dass die Ehegatten – freiwillig oder unfreiwillig – nicht zusammenleben, nicht der Wohnsitz entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, dass der unbedingte Wille zur Trennung vom Partner besteht und mitgeteilt wird.

Ist die Trennungszeit abgelaufen, ist die Ehescheidung möglich. Die Geschäftsunfähigkeit hindert nicht die Prozessfähigkeit im Scheidungsverfahren. Der Geschäftsunfähige kann also Antragsteller und Gegner im Scheidungsverfahren sein.

Allerdings sind Anträge durch den gesetzlichen Vertreter (Betreuer) zu stellen, der natürlich nicht der Ehegatte sein darf. Zudem muss das Gericht die Anträge genehmigen, dann steht einer rechtskräftigen Scheidung nichts entgegen.

Schwieriger ist es in einem solchen Fall, sich von der Unterhaltsverpflichtung zu befreien, da die Voraussetzungen der Krankheit und der Erwerbsunfähigkeit dauerhaft gegeben sind. Hier ist besonders auf sämtliche Umstände des Einzelfalls zu schauen, ob diese eine dauerhafte nacheheliche Solidarität rechtfertigen, oder ob auch dieser Unterhalt begrenzt werden kann.

 

Wiederheirat

Vor der Eheschließung sollte wie immer überlegt werden, welche der Ehewirkungen man modifizieren oder ausschließen möchte. Sind beide Ehegatten wirtschaftlich etabliert, wird eine entsprechend weitgehende Regelung möglich sein.

Sind Kinder aus erster Ehe vorhanden und ist mit weiterem Nachwuchs nicht zu rechnen, sollte vor allem die Erbregelung in den Blick genommen werden. Will man das Vermögen den eigenen Nachkommen vorbehalten, muss dies weitsichtig geplant und z.B. mit einer vorzeitigen Übertragung oder einem Pflichtteilsverzicht des Neu-Gatten eingeleitet werden. Will man den Gatten bis zum Tod absichern, gibt es auch dafür geeignete Instrumente von Nutzungsrechten an Immobilien bis zur eingeschränkten Vorerbenstellung.

 

Die beste Lösung erfordert, wie immer, einen genauen Blick auf den Einzelfall. Gerne bin ich Ihnen mit Beratung, Vertretung und Vertragsentwürfen behilflich.

Ihre Rechtsanwältin von Lonski