Lebt ein Kind ganz oder vorwiegend bei einem Elternteil, so ist der andere Elternteil unterhaltspflichtig. Tatsächlich leisten beide Eltern Unterhalt – der eine durch Betreuung („Betreuungsunterhalt“), der andere in Geld („Barunterhalt“). Erst mit dem 18. Geburtstag werden beide Eltern barunterhaltspflichtig.

 

So lange das Kind minderjährig ist, ist es privilegiert. Das bedeutet, dass es unter mehreren Unterhaltsberechtigten an erstem Rang steht. Reicht das Einkommen des Pflichtigen nicht für alle Unterhaltsberechtigten aus, muss er vorrangig die minderjährigen Kinder bedienen sowie diejenigen, die bis 21 Jahre alt und in der allgemeinen Schulausbildung sind. Das bedeutet auch, dass der Unterhaltspflichtige Opfer bringen muss, wenn er den Unterhalt nicht anders sichern kann. Beispiel hierfür sind, dass er weniger Geld für sich behalten darf („Selbstbehalt“), sich intensiv um Arbeit bemühen oder auch einen Nebenerwerb aufnehmen und eventuell eine Selbstständigkeit aufgeben muss.

 

Dies alles gilt, so lange nicht genug Einkommen vorhanden ist, um dem Kind den Mindestunterhalt zu zahlen. Zusätzlich hat das Kind, das nicht einmal den Mindestunterhalt erhält, einen prozessualen Vorteil: Vor Gericht besteht grundsätzlich ein Anspruch auf einen vollstreckbaren Titel über den Mindestunterhalt, ohne weitere Nachweise erbringen zu müssen. Ist der Unterhaltspflichtige der Ansicht, diesen nicht leisten zu können und alle notwendigen Bemühungen erbracht zu haben, so muss er dies vortragen und beweisen. Aus diesem Grund ist auch beim erwerbslosen Unterhaltspflichtigen die Geltendmachung des Mindestunterhalts zu empfehlen. Das Gericht wird in diesem Fall klären, ob tatsächlich ausreichende Bewerbungsbemühungen vorliegen.

 

Mein Tipp aus der Praxis:

Der Unterhalt wird durch den betreuenden Elternteil geltend gemacht, weil dieser das Kind vertritt. Machen Sie sich dennoch klar, dass es sich nicht um eine Forderung des Elternteils handelt, sondern um einen Anspruch des Kindes. Der Barunterhaltspflichtige sollte, unabhängig von der Beziehung der Eltern untereinander, pünktlich und vollständig den Lebensunterhalt seines Kindes sichern. Der betreuende Elternteil wiederum darf im Konfliktfall nicht vorschnell zurückstecken, zum Schaden des Kindes. Häufig wird aus falsch verstandenem Harmoniebedürfnis zu lange gezögert, den Unterhalt durchzusetzen. Machen Sie sich klar, dass es hier um einen Anspruch Ihres Kindes geht, und verlangen Sie wenigstens den Mindestunterhalt.

 

Ich unterstütze Sie gerne dabei.

 

Ihre Rechtsanwältin von Lonski