In diesem Beitrag geht es um den nicht so seltenen Fall, dass der weniger gut verdienende Partner ins Pflegeheim kommt. Wenn Trennungsunterhalt geltend gemacht wird, schuldet der einkommensstarke Ehegatte Unterhalt. Die Frage ist aber: wie hoch ist der Anspruch?

Normalerweise berechnet sich der Unterhalt nach der Halbteilungsmethode. Doch gilt das auch, wenn der – rechnerische – Unterhalt höher ist als die Kosten der Pflege und ein Taschengeld, obwohl eine hohe Pflegestufe vorliegt?

 

Lebt ein Ehegatte im Pflegeheim und einer bleibt im Familienheim, können beide nicht mehr gemeinsam wirtschaften. Darüber hinaus fallen erhebliche Kosten für die Pflege an.

Häufig reicht das Einkommen mit dem Umzug nicht mehr aus, um alle Kosten zu decken und es werden neben dem Pflegegeld Sozialleistungen in Anspruch genommen. Gibt es Vermögen wie ein Eigenheim, das der dort verbliebene Ehegatte als Wohnung benötigt, wird die Verwertung aufgeschoben und dem Sozialleistungsträger eine Sicherheit, z.B. Hypothek, bestellt.

Umgekehrt werden Pflegeleistungen auch bei hohen Einkommen erbracht. Dann kann es sein, dass von den Heimkosten nach Anrechnung der Pflegeleistungen und der eigenen kleinen Rente ein geringerer Betrag bleibt, als der Ehegatte an Unterhalt schuldet. Daher stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall der Ehegatte die ungedeckten Kosten schuldet – oder den vollen Unterhalt nach Halbteilungsgrundsatz?

 

Rechenbeispiel:

Die Ehefrau bezieht eine Rente und Pflegegeld und ist im Heim. Der Ehemann hat Einkünfte aus Erwerbstätigkeit.

4.000 EUR          Heimkosten

-1.775 EUR         Pflegegeld

-400 EUR            Rente Ehefrau

1.825 EUR          ungedeckte Kosten

 

9.800                   Nettoeinkommen Ehemann

1. Eheliche Lebensverhältnisse

 

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden durch die in der Ehe angelegten Einkommensverhältnisse geprägt. Wenn die Eheleute hohe (Gesamt-) Einkünfte hatten, ist ein hoher ehelicher Lebensstandard gegeben. Dieser entfällt auch nicht durch den Umzug ins Pflegeheim.

 

Die Pflegeleistungen werden dabei nicht berücksichtigt, da ihnen ein entsprechender besonderer Bedarf des Pflegebedürftigen gegenübersteht und sie das eheliche Lebensniveau nicht heben.

 

2. Bedarf

 

Der Lebensbedarf richtet sich nach den ehelichen Einkommensverhältnissen.

 

Als erster Schritt sind die Einkommen zu bereinigen, z.B. um Steuern, Sozialabgaben, Vorsorgeaufwendungen und Kindesunterhalt. Stammt Einkommen aus Erwerbstätigkeit, ist 1/7 als Erwerbsanreiz abzuziehen.

 

Auf den verbleibenden Betrag wird der Halbteilungsgrundsatz angewendet und ergibt den Unterhaltsanspruch. Bei sehr hohen Einkommen ist diese pauschale Berechnung bis zu bereinigten Einkünften von 11.000 EUR anwendbar.

 

Eine Korrektur dieser Pauschale ist möglich, wenn nachweislich in der Ehe ein Teil des Einkommens für die Vermögensbildung verwendet wurde und nicht für den Verbrauch zur Verfügung stand.

 

Bei höherem Bedarf muss der Bedürftige im Einzelnen darlegen, welche Beträge für den Lebensbedarf anfallen.

 

Rechenbeispiel ehelicher Bedarf:

400 EUR              Rente Ehefrau

8.400 EUR          Einkommen Ehemann, bereinigt um 1/7

                              (keine weitere Bereinigung angezeigt)

8.800 EUR          Gesamt

4.400 EUR          ½ = Bedarf der Ehefrau

3. Obergrenze

 

Eine absolute Obergrenze für den Ehegattenunterhalt gibt es nicht. Allerdings darf der Unterhalt nicht der Vermögensbildung dienen. Deshalb liegt die Grenze in dem Betrag, den eine Person objektiv betrachtet selbst bei Beachtung hoher Ansprüche angemessen und sinnvoll ausgeben kann. Bei Einkünften bis zu 11.000 EUR und dem entsprechenden Unterhalt steht dies jedenfalls nicht in Frage.

 

Im Rechenbeispiel sind die 11.000 EUR nicht erreicht.

 

4. Berechnung des Unterhalts

 

Das Pflegegeld hat zwar nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, es ist aber bedarfsmindernd anzurechnen. Die rechnerische Berücksichtigung des Pflegegeldes führt dazu, dass das anfangs vielleicht vermutete Ergebnis (Anspruch über 4.000 EUR Unterhalt) nicht eintritt, sondern die Ehefrau in Maßen frei verfügbare Mittel erlangt.

 

Rechenbeispiel:

4.400 EUR          Bedarf der Ehefrau

-400 EUR            Rente

-1.775 EUR         Pflegegeld

2.225 EUR          Unterhaltsanspruch        

 

Von den 4.400 EUR, die sie zur Verfügung hat, kann die Ehefrau das Pflegeheim bezahlen, hat ein ausreichendes Taschengeld (rechnerisch 117 EUR) und den Rest des Unterhalts zur freien Verfügung.