Vor wenigen Jahren haben Sie Ihr Traumhaus gekauft. Und jetzt kommt es zur Trennung. Wie geht es weiter? Wer darf bleiben, wer zieht aus? Und darf der Eigentümer tun, was er will? Diese Fragen kläre ich in meinem Beitrag. 

 

 

  1. Das Haus gehört mir. Jetzt muss er/sie ausziehen.

 

Vermutlich nicht. Das Gericht kann die Ehewohnung (die auch ein Haus sein kann) nach der Trennung einem der Ehegatten zuweisen. Das gilt aber nur,

 

  • wenn die Trennung der Lebensbereiche („Tisch und Bett“) im Haus aus Platzgründen nicht möglich ist

 

oder

 

  • wenn es aus anderen Gründen eine „unbillige Härte“ darstellt, weiter gemeinsam im Haus zu leben.

 

Ein Beispiel hierfür sind ungewöhnlich heftige Auseinandersetzungen, insbesondere wenn die Kinder darunter leiden, oder aber häusliche Gewalt.

 

Zugewiesen wird die Wohnung aber mitnichten dem Eigentümer. Das Eigentum ist nur ein zu berücksichtigender Faktor, andere Faktoren sind die wirtschaftliche Position (wer arbeitet und kann sich eine andere Wohnung leisten) und das Kindeswohl. Letzteres führt dazu, dass der betreuende Elternteil mit den Kindern in der Trennungszeit fast immer das Haus zugewiesen bekommt.

 

Die Zuweisung endet mit der rechtskräftigen Ehescheidung. Besteht dann immer noch keine Einigkeit über die Nutzung, muss das Gericht erneut entscheiden, wobei dann das Eigentum ein stärkeres Gewicht erhält.

 

 

  1. Das Haus gehört uns beiden. Da muss ich doch wohl keine Miete zahlen.

 

Miete nicht, insoweit ist das richtig.

 

In der Regel wird ein Wohnvorteil berechnet und als Einkommen beim Trennungsunterhalt berücksichtigt:

 

Für ein Jahr ab Trennung gilt der angemessene Wohnvorteil, der sich an der Miete für eine angemessene (in aller Regel kleinere/günstigere) Wohnung orientiert. Danach wird der volle Wohnvorteil in Höhe der ortsüblichen Miete für das Haus zugrundegelegt.

 

Darlehensraten können vom Wohnvorteil abgesetzt werden.

 

Wird kein Wohnvorteil angesetzt, kann nach Billigkeit Nutzungsentschädigung verlangt werden.

 

 

  1. Ich brauche Geld. Deshalb verkaufe ich mein Haus jetzt.

 

Das könnte schwierig werden. Falls Sie keinen Ehevertrag haben und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können Sie ohne Einwilligung des Ehepartners nicht über Ihr Vermögen im Ganzen verfügen. Bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen hat die Immobilie häufig einen so hohen Anteil am Gesamtvermögen, dass sie als „Vermögen im Ganzen“ gewertet wird.

 

 

  1. Ich brauche Geld. Weil meine Frau nicht freiwillig verkauft, beantragt ich jetzt die Teilungsversteigerung.

 

Fall Sie in Zugewinngemeinschaft (kein Ehevertrag) leben, gilt das zum vorigen Punkt Gesagte. Aber auch bei Gütertrennung kann die eheliche Treuepflicht einer Versteigerung entgegenstehen. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei besonders langem Getrenntleben und gleichzeitig wirtschaftlicher/örtlicher Unabhängigkeit kann eine Versteigerung gelingen.

 

 

  1. Während er beim Angeln ist, tausche ich die Schlösser aus. Das ist mein gutes Recht.

 

So lange die Ehewohnung von beiden genutzt wird, sind Sie nicht berechtigt, Ihren Mann auszuschließen – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

 

Können Sie sich nicht einigen, müssen Sie die gerichtliche Zuweisung beantragen.

 

Zieht eine:r freiwillig oder auf Geheiß des Gerichts aus, sind die Schlüssel abzugeben. Ob darüber hinaus die Schlösser ausgetauscht werden, entscheidet der Eigentümer.

 

 

  1. Wenn das Haus uns beiden gehört, müssen auch beide die laufenden Kosten tragen.

 

Hier ist zu unterscheiden:

 

  • Die umlagefähigen Kosten (die auch ein Mieter tragen müsste), trägt der Ehegatte, der im Haus geblieben ist. Trägt die doch der andere, ist dies beim Unterhalt zu berücksichtigen.

 

  • Die Kosten, die auch bei einem Mietverhältnis den Eigentümer treffen (z.B. Verwaltung, Reparaturen), werden geteilt.

 

  • Die Darlehensraten kann die Bank zu 100 % von jedem der Darlehensnehmer (insgesamt nur einmal) fordern, diese:r hat dann einen Ausgleichsanspruch.

 

In der Praxis wird häufig in dem Fall, dass ein Ehegatte alles zahlt, dies beim Unterhalt berücksichtigt und somit im Ergebnis beide Ehegatten beteiligt.

 

  1. Ich bin vor einem Jahr ausgezogen. Jetzt will ich wieder zurück, schließlich ist das Haus mein alleiniges Eigentum.

 

Gegen den Willen des im Haus lebenden Ehepartners funktioniert das leider nicht. Der Rückkehrwille muss binnen eines halben Jahres nach dem Auszug bekundet werden, sonst verfällt der Rückkehranspruch – selbst wenn Ihnen das Haus gehört. Dies gilt bis zur Rechtskraft der Scheidung.

 

Haben Sie Fragen? Für eine Beratung zu allen Trennungs- und Scheidungsfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski

 

*Dieser Artikel bezieht sich auf die Zeit ab Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung.