Sie glauben, das Leben in einer Patchworkfamilie wäre kompliziert? Dann sollten Sie besser nicht sterben, jedenfalls nicht, bevor Sie Ihre Angelegenheiten geregelt haben. Denn auf die Patchworkfamilie warten nach dem Tode jede Menge Fallstricke.

 

Die Erbengemeinschaft

Sterben Sie ohne letztwillige Verfügung, erben Ihre gesetzlichen Erben als Erbengemeinschaft.

Gesetzliche Erben sind alle Kinder, egal aus welcher Beziehung, und der aktuelle Ehegatte. Diese müssen fortan gemeinsam entscheiden, wie sie den Nachlass verwalten, verwenden und auseinandersetzen. Beendet ist diese Situation erst mit der endgültigen Verteilung des Erbes.

Wohin das führen kann, können Sie sich denken. Blockiert nur eine Person aus dieser Gruppe das Vorgehen, und sei es durch Untätigkeit, müssen sich die Miterben für jede Entscheidung an das Gericht wenden. Können sich die Erben nicht einigen, wie das Erbe auseinanderzusetzen ist, muss ebenfalls das Gericht angerufen werden. Ein solches Verfahren kann bis zur Entscheidung lange Zeit in Anspruch nehmen.

Deshalb empfehle ich, die Erbengemeinschaft unbedingt einzugrenzen, beispielsweise durch die Aussetzung von Vermächtnissen, und Konflikte von vorneherein zu vermeiden.

 

Die minderjährigen Kinder und der/die Ex

Sind die Kinder aus vorherigen Beziehungen noch minderjährig, so hat der überlebende Elternteil das alleinige Sorgerecht. Dazu gehört die Sorge in finanziellen Angelegenheiten. Im Erbfall ergeben sich daraus drei mögliche Schwierigkeiten, die bedacht werden wollen:

In der Erbengemeinschaft müssen der aktuelle Ehepartner und der Ex-Partner, die beide durch Trauer und Sorge um die Kinder belastet und vielleicht ohnehin nicht beste Freunde sind, den Nachlass gemeinsam verwalten und auseinandersetzen. Dass Sie dies möglichst verhindern sollten, war oben schon zu lesen.

Auch nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird der Ex-Partner das Erbe der Kinder verwalten, bis diese erwachsen sind. Je nach Trennungsgrund haben Sie möglicherweise kein ausreichendes Vertrauen, um diese Lösung zu wünschen. In einem solchen Fall kann beispielsweise die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers hilfreich sein. Hierdurch lässt sich überdies der Zugriff der Kinder auf den Nachlass über das 18. Lebensjahr hinaus aufschieben.

Und schließlich, auch wenn man daran lieber nicht denken möchte: So lange die Kinder selber noch keinen Nachwuchs haben, ist der Ex-Gatte deren gesetzlicher Erbe. Falls der Ex eine neue Familie hat, kann wiederum nach seinem Tod der Nachlass in eine „fremde“ Familie, nämlich an den neuen Ehegatten und dessen Kinder, abwandern. Ich empfehle, einmal die möglichen Konstellationen gesetzlicher Erbfolge durchzugehen. Falls diese nicht in Ihrem Sinne sind, kann beispielsweise die Einsetzung der Kinder zu Vorerben eine Lösung sein.

 

Die Wiederheirat des verwitweten Partners

Gleiches gilt für den aktuellen, jetzt verwitweten Ehepartner. Heiratet dieser erneut, werden der neue Partner und neue Kinder, neben den gemeinsamen Kindern mit dem Erblasser, zu gesetzlichen Erben. Möchte man das nicht, ist eine letztwillige Regelung unumgänglich. Insbesondere in dem Fall, dass der Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt wird, vielleicht noch mit der Auflage an die Kinder, ihren Pflichtteil nicht zu fordern, muss an einen Schutz des Nachlasses im Fall der Wiederheirat gedacht werden.

 

Die Kinder aus erster und zweiter Beziehung

Schon zu Lebzeiten ist es schwer, bei keinem der Kinder ein Gefühl der Benachteiligung aufkommen zu lassen. Nach dem Tod brechen Konflikte häufig auf und suchen Bahn im Streit um das Erbe/das Geld. Typische Auseinandersetzungen drehen sich um die Bewertung des Nachlasses (Stichwort „Auszahlung der Miterben“) sowie um die Verteilung der Nachlassgegenstände (wer bekommt das Haus, wer die Eigentumswohnung?). Durch Vermächtnisse und Anordnungen lässt sich einiges testamentarisch steuern.

Darüber hinaus gibt es Fragen, die insbesondere bei sehr unterschiedlichem Lebensalter und Lebensstellung der Kinder erwogen werden sollten. Haben die älteren Kinder schon größere Geschenke erhalten, z.B. Hilfe beim Hausbau, die jüngeren aber nicht? Nicht in jedem Fall sieht der Gesetzgeber eine Anrechnung auf das Erbe vor. Es ist an Ihnen, im Testament Ausgleich zu schaffen – wenn Sie das wünschen.

Was ist mit der Ausbildung und dem Unterhalt für die jüngeren Kinder? Bis zur Volljährigkeit hat der überlebende Elternteil den Unterhalt alleine zu tragen. Je nach Anzahl und Alter der Kinder kann dies eine erhebliche Belastung sein. Danach muss das Kind sein Erbe für die Ausbildung verbrauchen, auch wenn die älteren Geschwister vielleicht ein Studium bezahlt und danach den vollen Erbteil bekommen haben. Hier ist an eine angepasste Verteilung des Nachlasses zu denken.

 

Unteilbarer Nachlass

Eine besondere Herausforderung bildet der unteilbare Nachlass. Natürlich ist alles teilbar, wenn es versilbert wird, aber ist das in Ihrem Sinne? Ein von der Familie bewohntes Eigenheim, oder ein Unternehmen, sind typische Fälle, in denen der Erblasser seinen Nachlass gerne intakt halten möchte. Darauf zu vertrauen, dass die Erben dies sicherstellen, zumal in einer Patchwork-Konstellation, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Hier ist kreative Gestaltung erforderlich, sowohl unter Lebenden als auch in der letztwilligen Verfügung.

 

Ihr letzter Wille

Das Wichtigste ist, den Erbfall so zu regeln, dass für Missverständnisse kein Raum ist. Denn jede Familie, Patchwork oder nicht, kann sich zerstreiten, wenn unklar ist, was der Erblasser wirklich gewollt hat. Das ist die „Pflicht“.

Die „Kür“ besteht darin, Familienkonstellationen und Interessen vorausschauend zu betrachten. Mit diesem Blick können Sie Regelungen treffen, die Ihrer Familie auch nach Ihrem Tod ein ungetrübtes Miteinander ermöglichen.

 

Gerne bin ich Ihnen, mit Beratung, mit Vermittlung und auch mit der gerichtlichen Durchsetzung im Streitfall, behilflich.

Ihre Rechtsanwältin von Lonski

 

*Dieser Artikel kann nur allgemeine Hinweise geben, ohne im Einzelfall verbindlich zu sein, und ersetzt nicht die individuelle, qualifizierte Rechtsberatung.