Nach einem Todesfall, insbesondere bei unklaren Vermögensverhältnissen, stellen sich viele Fragen. Ist es besser, die Erbschaft auszuschlagen? Wie lange kann ich mit der Ausschlagung warten? Welche Vorteile hat die Ausschlagung für mich? Und wie schlage ich die Erbschaft richtig aus? Der folgende Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

 

Gesamtrechtsnachfolge

Der Erbe tritt automatisch in die Rechtsposition des verstorbenen Erblassers ein. Das heißt, das Eigentum an Gegenständen und Immobilien, und Forderungen wie z.B. Bankkonten, geht auf den Erben über.

Das betrifft allerdings auch Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers. Selbst Unterhaltsforderungen Dritter muss der Erbe unter Umständen über Jahre erfüllen. Nur einen Teil des Erbes anzunehmen und die Schulden auszuschlagen, ist nicht möglich.

 

Überschuldeter Nachlass

Übersteigen die Schulden die positiven Nachlassteile, spricht man von einem überschuldeten Nachlass. Ist dies der Fall, sollte das Erbe nach Möglichkeit ausgeschlagen werden. Damit verliert der Erbe die Erbschaft und in aller Regel auch seinen Pflichtteil.

 

Ausschlagungsfrist

Voraussetzung ist, dass die Überschuldung beim Anfall des Erbes bekannt ist oder in den ersten Wochen ermittelt wird. Die Ausschlagungsfrist beginnt nämlich mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft zu laufen und beträgt nur sechs Wochen. Ist der gesetzliche Erbe ein naher Angehöriger oder Ehegatte, oder ist dem testamentarischen Erben das Testament bekannt, kann die Frist schon mit Kenntnis vom Tod des Erblassers beginnen. Lebt der Erblasser oder befindet sich der Erbe im Ausland, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.

 

Formerfordernis

Die Ausschlagung kann nicht einfach mit Brief an das Nachlassgericht erfolgen. Sie muss entweder vor einem Notar oder beim Nachlassgericht, das für den Erblasser oder den Erben zuständig ist, erklärt werden.

 

Keine Annahme

Vorsicht ist geboten, wenn in den ersten Wochen nach dem Todesfall unklar ist, wie die Vermögensverhältnisse sind und ob das Erbe angetreten werden soll. Verhält sich nämlich der Erbe so, als hätte er die Erbschaft angenommen, kann ihm die Ausschlagung verwehrt sein. Beispiele hierfür sind die Beantragung eines Erbscheins oder die Verfügung über Nachlassgegenstände. In jedem Fall unmöglich ist die Ausschlagung, wenn der Erbe die Erbschaft ausdrücklich angenommen hat.

 

Andere Ausschlagungsgründe

Neben der Überschuldung des Nachlasses gibt es weitere Gründe, die Erbschaft auszuschlagen. In diesen Fällen kann der Erbe seinen Pflichtteilsanspruch behalten.

  • Der Ehegatte, der in Zugewinngemeinschaft lebt, kann statt Erbteil und pauschalem Zugewinnausgleich den Pflichtteil und konkreten Zugewinn geltend machen.
  • Der Erbe, der beschwert ist, z.B. durch Testamentsvollstreckung oder Vermächtnisse, kann ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.
  • Derjenige, der als gesetzlicher Erbe aber testamentarisch nur ein Vermächtnis erhält, kann dieses ebenfalls ausschlagen und erhält den Pflichtteil.

 

Nach Fristablauf

Wird die Ausschlagungsfrist versäumt, gibt es andere Möglichkeiten, je nach Einzelfall, die Annahme anzufechten oder die Haftung für Nachlassschulden zu begrenzen. Zögern Sie nicht, sich in einem solchen Fall qualifiziert beraten zu lassen.

 

Gerne stehe ich Ihnen für Fragen rund um das Erbe in Bergisch Gladbach, Rhein-Berg und Köln-Rechtsrheinisch zur Verfügung.

Ihre Rechtsanwältin von Lonski

 

*Dieser Artikel kann nur allgemeine Hinweise geben, ohne im Einzelfall verbindlich zu sein, und ersetzt nicht die individuelle, qualifizierte Rechtsberatung.