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Erben haben Zugriff auf Facebook-Konto

 

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17), dass der Vertrag über ein Benutzerkonto des sozialen Netzwerks vererbbar ist. Dieses Urteil beseitigt eine unzumutbare Rechtsunsicherheit, und könnte bis auf die E-Mail-Kommunikation durchschlagen.

 

In dem entschiedenen Sachverhalt ging es um ein 2012 verstorbenes, 15-jähriges Mädchen. Dessen Eltern wurde der Zugriff auf die Facebook-Daten und die dort gespeicherte Kommunikation verwehrt. Die Anmeldung funktionierte nicht mehr, da Facebook das Konto in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt hatte. Die Eltern hofften, aus dem Benutzerkonto der Tochter Aufschluss über ihren Zustand vor dem Tod zu erlangen.

 

Nach Auffassung der Richter war ein solches Interesse gar nicht vonnöten. Wie andere Rechte und Verträge, gehe auch der Facebook-Nutzungsvertrag auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Dies sei weder vertraglich ausgeschlossen noch durch die Vereinbarungen zum Gedenkstatus ausgeschlossen, letztere seien überdies unwirksam. Es sei auch kein höchstpersönlicher Vertrag gegeben, da schon zu Lebzeiten mit Weitergabe der Zugriffsberechtigung und Datenmissbrauch gerechnet werden müsse, sowie mit Vererbung im Todesfall. Schließlich würden auch analoge, persönliche Dokumente wie Briefe und Tagebücher vererbt.

 

Die Weitergabe der Daten sei auch datenschutzkonform. Die DS-GVO schütze lebende Personen. Die Erben besäßen den Kommunikationspartnern der Verstorbenen gegenüber ein berechtigtes überwiegendes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. F DS-GVO.

 

Die Eltern als Erben haben, so der BGH, einen Anspruch darauf, dass Facebook ihnen Zugang zu den Nutzer- und Kommunikationsdaten ihrer Tochter gewährt.