Nach der letzten Unterhaltsreform hieß es: Der nacheheliche Unterhalt ist tot. Weshalb das nicht stimmt, aus welchen Gründen Sie einen Anspruch haben und wann dieser sogar sehr lange bestehen kann, erläutert Rechtsanwältin Uta von Lonski aus Bergisch Gladbach.

 

  1. Der Unterhaltsanspruch endet mit der Scheidung.

 

Falsch! Mit der rechtskräftigen Scheidung entsteht, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, ein neuer Unterhaltsanspruch: Der nacheheliche (Ehegatten-) Unterhalt.

 

  1. Nachehelichen Unterhalt gibt es nur, wenn kleine Kinder betreut werden.

 

Falsch!

 

Zum einen kann, je nach Betreuungssituation und Bedürfnissen der Kinder auch nach dem 3. Lebensjahr ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen, weil eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

 

Zum anderen gibt es weitere Unterhaltstatbestände, die zu einer Unterhaltspflicht führen:

Alter, Krankheit, Ausbildung und Arbeitslosigkeit. Voraussetzung ist immer, dass einer der Unterhaltstatbestände zur Zeit der Scheidung bereits vorgelegen hat.

 

  1. Spätestens wenn ich Vollzeit arbeite, habe ich keinen Unterhaltsanspruch mehr.

 

Falsch!

 

Sollte Vollzeit gearbeitet werden, obwohl keine Obliegenheit besteht (z.B. jüngstes Kind unter 3 Jahre alt), wird das Einkommen in der Regel nicht oder nur teilweise angerechnet.

 

Aber auch wenn Vollzeitarbeit geschuldet ist, kann noch ein Unterhaltsanspruch bestehen. Nämlich dann, wenn einer der Ehegatten nach Bereinigung seines Einkommens (u.a. Abzug von Kindesunterhalt) mehr zur Verfügung hat als der andere und über dem Selbstbehalt liegt. Den daraus erwachsenden Unterhaltsanspruch nennt man Aufstockungsunterhalt.

 

  1. Ehegattenunterhalt auf Lebenszeit gibt es aber nicht mehr.

 

Falsch!

 

Lebenslanger Unterhalt ist nicht mehr die Regel und jeder Unterhaltsanspruch kann begrenzt (reduziert) und/oder befristet werden.

 

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Solange und soweit ein ehebedingter Nachteil besteht, muss der leistungsfähige Exgatte diesen ausgleichen.

 

Ein Beispiel: Die Ehefrau gibt ihr Lehramtsstudium auf, um die Kinder großzuziehen. Nach der Scheidung ist sie zu alt, um den Abschluss nachzuholen oder um noch verbeamtet zu werden. Wenn sie dann eine zumutbare Ausbildung macht und arbeitet, jedoch nicht das Einkommen einer verbeamteten Studienrätin erreicht, muss ihr der Unterhaltspflichtige dauerhaft Unterhalt in Höhe der Differenz zahlen, falls er in dieser Höhe leistungsfähig ist.

In der Regel endet dieser Unterhalt mit dem Rentenalter, da der ehebedingte Nachteil durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen wurde.

 

  1. Ich habe einen Unterhaltstitel aus der Trennungszeit, ich brauche mich um nichts zu kümmern.

 

Falsch! Im Gegensatz zum Kindesunterhalt („einheitlicher Anspruch“) gilt beim Ehegattenunterhalt:

 

In der Trennungszeit und nach der Scheidung bestehen unterschiedliche Ansprüche, die auch gesondert geltend gemacht werden müssen. Nach der Scheidung muss also der Unterhaltspflichtige erneut in Verzug gesetzt und zur Auskunft/Zahlung aufgefordert werden und Sie haben Anspruch auf einen neuen Vollstreckungstitel (Gerichtsbeschluss oder notarielle Urkunde).

 

  1. Wenn ich einen Titel habe, ist es aber gut.

 

Falsch. Jeder Unterhaltstitel unterliegt der Abänderung, wenn sich Tatsachen ergeben, die bei der Titulierung noch nicht absehbar waren. Zum Beispiel:

 

  • Neu hinzutretende Unterhaltsberechtigte (2. Ehe, Kinder) beim Unterhaltsschuldner.
  • Neue Ehe der Unterhaltsberechtigten (damit ist der nacheheliche Unterhalt verwirkt).
  • Wesentliche Änderung der beiderseitigen finanziellen Verhältnisse.

 

  1. Jetzt muss ich mich ständig mit meinem Ex um den Unterhalt streiten.

 

Das kann passieren, insbesondere in dem Fall, dass Sie z.B. wegen Krankheit auf lange Zeit auf den Unterhalt angewiesen sind. Aber: in dem Fall ist Ihre Schutzwürdigkeit gesetzlich zementiert und Ihre Anwältin wird Ihnen helfen, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

 

In wenigster existentiellen Fällen gibt es noch eine andere Möglichkeit:

 

Gerade in dem Fall, dass Aufstockungsunterhalt gezahlt wird, kein ehebedingter Nachteil besteht und ein Ende der Unterhaltspflicht absehbar ist, kann über eine Unterhaltsabfindung nachgedacht und verhandelt werden. Häufig ist auch Vermögen auseinanderzusetzen, so dass im Zuge dessen der Unterhalt abschließend geregelt werden kann und die Eheleute endgültig auseinander gehen.

 

Ihr Anwältin hilft Ihnen, den Abfindungsanspruch zu berechnen und entwickelt mit Ihnen gemeinsam Lösungen für eine interessengerechte Auseinandersetzung der Ehe.

 

Kontaktieren Sie mich per E-Mail unter mail@ra-vonlonski.de oder telefonisch unter 022022474174 .

 

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski