Kinderbetreuung ist teuer. Sind die Eltern getrennt, stellt sich die Fragen, wer diese Kosten bezahlen muss. Sind die Betreuungskosten zusätzlich zum Barunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu leisten? Oder muss der betreuende Elternteil ohne Hilfe auf das Kind aufpassen und ggf. die auswärtige Betreuung selber zahlen? Zu den Grundsätzen und der Rechenformel für die Verteilung zwischen den Eltern erfahren Sie mehr in meinem Artikel.

 

Wohnt das Kind bei einem der Eltern, zahlt der andere Unterhalt. Doch was umfasst der Unterhalt? Betreuungskosten belaufen sich leicht auf hunderte von Euro. Deshalb steht fest, dass diese nicht Teil des Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle sind.

 

Das heißt aber nicht, dass der unterhaltspflichtige Elternteil diese Kosten zusätzlich, in voller Höhe, begleichen muss.

 

Die Grundregel lautet:

Dient die Kinderbetreuung pädagogischen Zwecken, ist dies Mehrbedarf des Kindes, den beide Eltern zu zahlen haben (dazu unten mehr). Dient sie der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils, so muss dieser auch alleine für die Kosten aufkommen. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts können diese Betreuungskosten wiederum als „berufsbedingte Aufwendungen“ abgesetzt werden.

 

Für den Kindergarten ist allgemein anerkannt, dass dieser erzieherischen Zwecken dient. Bei anderen Betreuungsformen kommt es auf den Einzelfall an.

 

Die Verteilung des Mehrbedarfs erfolgt nach dieser Faustformel:

Vom einzusetzenden Einkommen des jeweiligen Elternteils werden 1.160 EUR abgezogen. Die restlichen Einkünfte werden zueinander ins Verhältnis gesetzt und in diesem Verhältnis der Mehrbedarf getragen.

 

Haben Sie Fragen zum Kindesunterhalt? Sprechen Sie mich gerne an!

 

Ihre Rechtsanwältin von Lonski