Trennung – ich weiß nicht, wo mir der Kopf steht!

Diesen Stoßseufzer höre ich oft in der Trennungsberatung – und damit sind wir schon mitten im Thema. Für den Fall, dass Sie frisch getrennt sind oder die Trennung kurz bevor steht, erhalten Sie hier einen Leitfaden. Aus meiner Erfahrung aus Anwältin im Familienrecht empfehle ich diese Schritte und erkläre, wann und wofür ich Ihnen anwaltliche Unterstützung anrate.

 

1.

Informationen sichern

Von der Trennung an sind Sie für sich alleine verantwortlich. Es ist wichtig, dass Sie informiert sind über

 

  • Verträge, welche die Familie betreffen (Darlehen, Miete, Kinderbetreuung…)
  • Laufende Zahlungsverpflichtungen und von welchem Konto diese bedient werden
  • Ihre Vermögenswerte (Gemeinschafts- und Einzelkonten, Wertpapiere, Fahrzeugpapiere, Grundbuchauszug und -kaufvertrag…)
  • Vermögenswerte und Einkünfte des Ehegatten (diese Informationen werden Ihnen erfahrungsgemäß vor der Trennung eher zugänglich gemacht als danach)

 

Ab diesem Zeitpunkt kann eine anwaltliche Trennungsberatung sinnvoll sein, um Ihre Rechte und Pflichten im Trennungsjahr zu klären.

 

2.

Grundbedürfnisse decken

Dies betrifft vor allem die Frage:

Wie decke ich nach der Trennung meinen Lebensbedarf? Habe ich einen Unterhaltsanspruch oder schulde ich Unterhalt? Um dies ohne Druck klären zu können, empfiehlt es sich unbedingt, mit einer finanziellen Rücklage zu starten.

Gibt es diese nicht, ist kein laufendes Einkommen vorhanden und zahlt der Ehegatte keinen Unterhalt, sollten parallel die Hilfe des Jobcenters und einer Anwältin gesucht werden.

 

Obacht bei Gemeinschaftskonten:

Praktisch steht jedem mit dem Trennungszeitpunkt das halbe Guthaben zu. Die Kontentrennung sollte zeitnah erfolgen, damit nicht einer der Ehegatten Tatsachen schafft und das ganze Guthaben oder, schlimmer noch, den Dispokredit abräumt.

 

Das zweite Grundbedürfnis ist Wohnen. Lässt die Wohnung oder das schlechte Verhältnis untereinander keine Trennung in der Ehewohnung zu, muss geklärt werden, wer in der Wohnung bleibt und wer Miete/Darlehen trägt.

Können Sie sich diesbezüglich nicht einigen, kann Ihre Anwältin gerichtlichen Antrag stellen.

 

3.

Kinder im Auge behalten

Sind Sie Eltern, so sollte das Wohl Ihrer Kinder absolute Priorität haben. Das bedeutet:

 

  • Ein stabiles Umfeld, z.B. behalten die Kinder ihren Wohnort und ihre Hauptbezugsperson.
  • Bindung zu dem Elternteil, der auszieht, durch regelmäßige Umgänge und positive Kommunikation.
  • Kindesunterhalt – dieser wird tituliert (kostenlos beim Jugendamt) und pünktlich bezahlt.

 

Gibt es Schwierigkeiten, über diese Punkte zu kommunizieren oder eine Einigung zu finden, sind Elterngespräche beim Jugendamt/Erziehungsberatung die erste Maßnahme.

Hilft auch das nicht weiter, kann Ihre Anwältin helfen, eine außergerichtliche Lösung zu finden oder einen gerichtlichen Antrag zu stellen.

 

4.

Die endgültige Trennung

In den Augen des Gesetzgebers ist das Trennungsjahr ein „Schwebezustand“. Der Schutz des wirtschaftlich schwächeren Partners ist ausgeprägter als nach der Scheidung, bestimmte Maßnahmen (Immobilienverkauf) können nicht oder schwer erzwungen werden.

 

Spätestens nach der Scheidung, am besten aber schon dann, wenn sich beide Seiten damit abgefunden haben, dass es keine Versöhnung geben wird, sollten daher folgende Fragen geklärt werden:

 

Vermögensauseinandersetzung

 

Wer bekommt das Haus, das Auto, die anderen Haushaltsgegenstände? Wird der Mietvertrag auf einen der Ehegatten umgeschrieben? Müssen Vermögenswerte veräußert werden?

 

Scheidungsfolgenvereinbarung

 

Falls Sie, z.B. wegen Umschreibung der Immobilie, zum Notar gehen, sollte erwogen werden, folgende Punkte gleich mit zu regeln:

 

  • Gütertrennung und Zugewinnausgleich
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Kindesunterhalt, falls noch nicht tituliert

 

Wird gewünscht, dass die Kinder in der ehelichen Immobilie aufwachsen, erfordert dies häufig Zugeständnisse (Unterhalt, Aufenthalt/Betreuung der Kinder). In dem Fall sollte unbedingt eine Gesamtlösung gefunden werden.

 

Die anwaltliche Beratung vor Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist unerlässlich. Ihre Anwältin wird ausrechnen, was Sie bestens- und schlechtestenfalls ohne Einigung zu erwarten haben und Lösungsmodelle erarbeiten, die an Ihre Situation angepasst sind.

 

Nachehelicher Unterhalt/Erwerbstätigkeit

 

Sind die Kinder über 3 Jahre alt, steigt nach der Scheidung die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils. Selbst wenn dieser aber zu 100 % wieder einsteigt, heißt das – je nach Einkommensdifferenz – nicht, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht. Das gilt selbst dann, wenn die Kinder nicht vom einkommensschwachen Elternteil oder im paritätischen Wechselmodell betreut werden.

 

Wenn es die Kommunikation zulässt, sollte über Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts eine Einigung gefunden werden. Mit den Parametern Arbeitsmarkt – außerfamiliäre Betreuung – individuelle Bedürfnisse des Kindes – Verteilung der Betreuungszeit zwischen den Eltern gibt es ansonsten, leider, viele Streitpunkte.

 

Im Zweifelsfall hilft Ihre Anwältin bei Klärung und Durchsetzung.

 

5.

Die Scheidung

 

Im gerichtlichen Verfahren wird zwingend nur die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt. Weitere Verfahren, z.B. nachehelicher Unterhalt, können damit verbunden werden, wenn es erforderlich ist.

 

Mindestens der Antragsteller benötigt anwaltliche Vertretung. Wenn der andere nur zustimmt, keine weiteren Anträge gestellt wurden und der Versorgungsausgleich übersichtlich ist, ist nicht unbedingt ein zweiter Anwalt erforderlich.

 

6.

Zugewinnausgleich

 

Ist dieser nicht schon in der Trennungszeit durch Ehevertrag geregelt worden, so entsteht der Ausgleichsanspruch mit der rechtskräftigen Scheidung. Von diesem Zeitpunkt an kann die Forderung auch ohne Notar modifiziert oder darauf verzichtet werden. Der Ausgleichsanspruch verjährt, wenn Sie sich nicht darum kümmern, 3 Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung zum Jahresende.

 

Ihre Anwältin kann Sie dabei unterstützen, eine vollständige Auskunft über das Anfangs- und Endvermögens Ihres Ehegatten zu erhalten und den Zugewinnausgleichsanspruch richtig zu berechnen.

 

Benötigen Sie Unterstützung? Als Anwältin im Familienrecht in Bergisch Gladbach stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Sie können mich auch online beauftragen. Schicken Sie einfach eine E-Mail an mail@ra-vonlonski.de oder rufen Sie mich an unter 02202 2474174.

 

Ihre Rechtsanwältin von Lonski