Unterhaltsverpflichtungen zu entkommen ist nicht so einfach. Was die Erwerbsobliegenheit bedeutet und wessen Unterhalt an erster Stelle steht, erläutere ich in diesem Artikel.

 

Nach einer Trennung muss das Geld, aus dem man zuvor gemeinsam gewirtschaftet hat, für zwei Haushalte reichen. Trotzdem soll der Verpflichtete etwas abgeben – zumindest den Kindesunterhalt. Wenn auch Ehegattenunterhalt geschuldet wird, kommt der Eindruck auf, der Pflichtige müsse „fast alles“ abgeben und behalte „kaum“ etwas für sich.

Tatsächlich sieht unser Unterhaltsrecht eine ausgewogene Einkommensverteilung vor. Der Pflichtige behält immer ein bisschen mehr für sich als die (Ex-) Ehefrau bekommt. Da zu dieser Zahlung aber der Kindesunterhalt hinzukommt, ist der gesamte Unterhaltsbetrag natürlich höher als das, was dem Pflichtigen bleibt. Dass mit diesem Geld die Kinder versorgt werden, wird gerne vergessen.

In dieser Situation liegt die Idee nahe, einfach nicht mehr arbeiten zu gehen, oder zumindest nicht so viel. Hat man eine neue Beziehung und vielleicht ein neues Kind, könnte man dieses doch betreuen und ganz zu Hause bleiben. Geht das so einfach?

 

Weniger arbeiten

Grundsätzlich ist der Pflichtige zur vollschichtigen Arbeit verpflichtet. Reicht diese Arbeit nicht aus, um allen minderjährigen oder schulpflichtigen Kindern wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen, kann er außerdem verpflichtet sein, einen Nebenjob zu übernehmen, bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 48 Stunden.

Kommt er dem nicht nach, reduziert seine Tätigkeit oder wechselt freiwillig auf eine schlechter bezahlte Stelle, können ihm fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Seine Unterhaltspflicht bestimmt sich dann nach dem fiktiven Einkommen. Das Gleiche gilt, wenn er sich selbstständig macht; allenfalls bei kurzfristig zu erwartender Verbesserung kann dies im Einzelfall akzeptabel sein.

Anzumerken ist, dass der Unterhalt für minderjährige und schulpflichtige Kinder einen besonders hohen Stellenwert hat. Für den Ehegattenunterhalt wird beispielsweise ein Nebenjob in der Regel nicht verlangt. Auch da ist es aber nicht möglich, ohne guten Grund das Einkommen zu reduzieren.

 

Kündigen (lassen)

Spätestens jetzt ist klar, dass auch eine Kündigung nicht hilft, da wieder fiktive Einkünfte unterstellt werden. Aber was, wenn es sich arrangieren lässt, dass der Arbeitgeber kündigt? Dann kann der Pflichtige ja, offiziell, nichts dafür.

Das ist richtig. Allerdings würde in dem Fall eine eventuelle Abfindung als Einkommen angerechnet, ebenso wie das Arbeitslosengeld I. Außerdem muss sich der Pflichtige ab Kündigung intensiv um eine neue Arbeit bemühen und 20-30 Bewerbungen im Monat schreiben.

Bei gesteigerter Unterhaltspflicht (minderjährige oder schulpflichtige Kinder) sinkt die Grenze der Zumutbarkeit und es muss im Prinzip jede Arbeit angenommen werden, auch unter dem gewohnten Niveau. Wenn diese dann schlecht bezahlt ist, folgt die Verpflichtung zur Annahme eines Nebenjobs, siehe oben. Im Ergebnis wird dies die Situation kaum verbessern.

 

Kind betreuen

Vor dem Gesetz sind alle Kinder gleich, die aus erster Ehe, die aus zweiter Ehe und die außerehelichen. Das bedeutet, dass auch ein Kind in zweiter Ehe die Betreuung eines Elternteils genießen darf. Außerdem muss die neue Familie keine ihr schädliche Aufgabenverteilung vornehmen, nur um des Unterhalts der ersten Kinder willen. Verdient also der Partner besser, oder gibt es andere objektive gute Gründe, dass der Pflichtige zu Hause bleibt, so ist diese Entscheidung möglich und wird nicht sanktioniert.

Diese Rechtslage brachte in der Vergangenheit findige Väter auf die Idee, in zweiter Ehe ihre Kinder zu betreuen, um für die aus erster Ehe keinen Unterhalt mehr zu zahlen. Aufgrund dessen entwickelte der Bundesgerichtshof die sogenannte „Hausmann“-Rechtsprechung. Diese besagt:

Erfolgt der Rollentausch ohne plausiblen Grund, nur um der Unterhaltspflicht zu entgehen, ist er rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. Dann wird dem Pflichtigen ein Vollzeit-Einkommen unterstellt und er hat die daraus berechneten Unterhaltsansprüche zu bedienen.

Die neue Familie wird hierdurch auch nicht benachteiligt. Der Ehepartner kennt die „wirtschaftliche Hypothek“ der vorehelich angelegten Unterhaltspflichten. Die Kinder haben keinen Anspruch auf Bevorzugung. Vielmehr sind die Kinder aus alter Ehe besonders schutzbedürftig, weil ihnen ein Elternteil bereits entzogen wurde. Müsste also der Elternteil, bei dem sie wohnen, mangels Unterhaltszahlung (mehr) arbeiten, wären sie doppelt bestraft.

Unterhaltspflichten des „Hausmanns“

Wenn der Pflichtige zu Hause bleiben darf, wie wird dann der Unterhalt der erstehelichen Kinder, sowie evtl. der Ehefrau, sichergestellt?

Zumutbar kann sein, eine Teilzeittätigkeit auszuüben, deren Umfang sich nach dem Einzelfall richtet. Wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen durch seine Partnerin sichergestellt ist, steht das Teilzeit-Einkommen für den Unterhalt der ersten Familie zur Verfügung. Der zweite Ehegatte hat den Pflichtigen stundenweise von seinen Betreuungspflichten freizustellen, damit dieser den Unterhalt erwirtschaften kann. Hierzu hat der BGH entschieden, dass während der ersten zwei Jahres des Elterngeldbezuges keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit, auch nicht stundenweise, besteht. Das Elterngeld wird aber als unterhaltsrechtliches Einkommen behandelt. Außerdem kann der Taschengeldanspruch des Pflichtigen gegen seine Vollzeit arbeitende Partnerin (5-7 % des Nettoeinkommens) für die Unterhaltsansprüche einzusetzen sein.

Darlehen aufnehmen

Die Unterhaltsverpflichtung orientiert sich grundsätzlich an der finanziellen Situation in der Ehe. Das gilt auch für Darlehensraten, die das unterhaltsrelevante Einkommen mindern – aber nur, wenn sie in der Ehe angelegt waren. Wer in Kenntnis aktueller oder bevorstehender Unterhaltspflichten schnell noch ein Darlehen aufnimmt, wird am Ende die Raten und auch den Unterhalt bedienen müssen.

Fazit

Die Verpflichtung zum Kindesunterhalt für Minderjährige und Schulpflichtige, und zwar wenigstens zum Mindestunterhalt, lässt sich kaum umgehen – zu Recht.

Der Ehegattenunterhalt, sowie auch der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder und anderer Verwandter, ist dem gegenüber nachrangig. Die Verpflichtung, Einkommen zu erzielen, zu optimieren und nicht grundlos zu verzichten, ist je nach Konstellation zu gewichten. Ein relativ starker Anspruch ist beispielsweise der Unterhalt des Ehegatten, der Kinder bis zu 3 Jahren betreut. Am anderen Ende des Spektrums steht der Elternunterhalt, der erheblich geringere Obliegenheiten und höhere Freibeträge vorsieht.

 

Gerne bin ich Ihnen bei der Berechnung, Durchsetzung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen behilflich.

Ihre Rechtsanwältin von Lonski

 

*Dieser Artikel kann nur allgemeine Hinweise geben, ohne im Einzelfall verbindlich zu sein, und ersetzt nicht die individuelle, qualifizierte Rechtsberatung.