Bei der Trennung zieht häufig derjenige aus, der die Beziehung beenden möchte. Das sollte aber gut überlegt werden, insbesondere wenn dies die Hauptbezugsperson der Kinder ist! Vielleicht wäre ein Auszug nicht erforderlich gewesen oder vielleicht hätte der andere ausziehen müssen. Besinnt man sich nach einer Weile, kann es zu spät sein: Sechs Monate nach dem Auszug erlischt der Anspruch, in die Ehewohnung zurückzukehren.

 

Die Ehewohnung bei Trennung

Das Gesetz geht zunächst davon aus, dass trotz der Trennung nicht unbedingt einer der Partner ausziehen muss. Die Ehewohnung ist soweit wie möglich in abgeschlossene Bereiche zu trennen und kann dann im Trennungsjahr weiter von beiden genutzt werden. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, die Trennung beweisbar zu vollziehen (z.B. eine Trennungsmitteilung unterschreiben lassen) und keine gemeinsame Haushaltsführung zu betreiben (Trennung von Tisch und Bett).

Die Zuweisung der Wohnung an einen der Ehegatten ist gerichtlich nur möglich, wenn in der gemeinsamen Nutzung eine unbillige Härte liegt. Sind Kinder vorhanden, kann diese Grenze z.B. erreicht werden, wenn sich die Eltern ständig erbittert streiten.

Bei der Abwägung, wer in der Wohnung bleiben darf, werden die beiderseitigen Interessen betrachtet. Ist einer Alleineigentümer der Wohnung, so ist dies zwar ein Faktor, aber nicht unbedingt entscheidend. Ist ein Partner wirtschaftlich schwächer und/oder betreut die Kinder, wird ihm in aller Regel die Wohnung überlassen.

Das Eigentum und auch das Mietverhältnis ändern sich hierdurch nicht. Es kann sein, dass ein Nutzungsentgelt anfällt, ein Befreiungsanspruch hinsichtlich der Miete oder eine Berücksichtigung des Wohnvorteils bei Ehegattenunterhalt.

 

Die Ehewohnung bei Scheidung

Dies ist jedoch nicht endgültig. Wird die Ehe rechtskräftig geschieden, muss entweder eine Einigung getroffen werden – oder das Gericht muss erneut entscheiden. Das gilt auch, wenn die Wohnung bisher gemeinsam genutzt wurde. Von einer gemeinsamen Nutzung nach der Scheidung wird selbstverständlich nicht mehr ausgegangen.

Für die Zuweisung nach der Scheidung genügt es, dass einer stärker auf die Wohnung angewiesen ist, z.B. wegen Betreuung der Kinder. Handelt es sich um eine Mietwohnung oder Miteigentum der Ehegatten, ist damit die Entscheidung in aller Regel getroffen.

Allerdings hat das Alleineigentum eines Partners nach der Scheidung eine besondere Bedeutung. In einem solchen Fall darf die Wohnung nur zugewiesen werden, wenn der Auszug eine unbillige Härte darstellt. Alleine das Vorhandensein von Kindern genügt nicht.

Bei der Scheidung werden auch die Rechtsverhältnisse an der Wohnung geregelt: Das Mietverhältnis wird auf den Ehegatten übertragen, der in der Wohnung bleibt. Hat der andere (Mit-) Eigentum, kann ein Jahr lang der Abschluss eines Mietvertrages verlangt werden.

 

Mein Tipp:

Die Jahresfrist sollte unbedingt genutzt und auf den Abschluss eines Mietvertrages gedrängt werden. Nach der Frist entfällt der familienrechtliche Schutz des verbleibenden Ehegatten und der Eigentümer kann auf Herausgabe klagen.