Sicher haben Sie schon gehört, dass sich beim Kindesunterhalt ab 01.01.2023 vieles ändert. In den meisten Gegenden Deutschlands wird der Unterhaltsberechnung die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

 

Doch was fangen Sie jetzt damit an? Die Antwort unterscheidet sich je nachdem, ob ein Titel (Urteil, Jugendamtsurkunde) besteht oder nicht.

 

  1. Es gibt keinen Titel

 

In diesem Fall sollten Sie ausrechnen, oder durch eine Anwältin für Familienrecht ausrechnen lassen, ob der geschuldete Unterhaltsbetrag sich durch die neue Düsseldorfer Tabelle verändert hat.

 

Grundlage der Berechnung ist das bereinigte Einkommen des Unterhaltsschuldners – oder beider Eltern im Fall volljähriger Kinder oder im Wechselmodell. Falls die letzte Auskunft über Einkommen mehr als 2 Jahre her ist, kann eine neue Auskunft verlangt werden. Sonst ist die bisherige Auskunft und das daraus berechnete bereinigte Einkommen zugrunde zu legen.

 

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass der geschuldete Unterhalt sich aus der Tabelle ablesen lässt. Dabei ist aber zu beachten, dass dem Unterhaltsschuldner der Selbstbehalt verbleibt. Wird nach Tabelle mehr als der Mindestunterhalt geschuldet, muss auch der Bedarfskontrollbetrag beachtet werden und ggf. der Unterhalt herabgestuft werden.

 

Kann der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden, ohne dass der Schuldner unter den Selbstbehalt fällt, ist zu fragen, ob er seiner Unterhaltspflicht gerecht wird. Bei minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Obliegenheit, alles zu tun, um den Mindestunterhalt zu erfüllen. Dies kann bedeuten, neben der Betreuung eines Kindes aus zweiter Ehe einen Teilzeitjob anzunehmen, um Unterhalt zahlen zu können. Wer erwerbstätig ist, muss sich um eine gut dotierte Stelle bemühen und notfalls Fortbildungen machen. Es ist zumutbar, einen Minijob zusätzlich anzunehmen und 50 Wochenstunden zu arbeiten.

 

Beim paritätischen Wechselmodell/erwachsenen Kindern werden Selbstbehalte und Unterhaltsbedarf der Düsseldorfer Tabelle verwendet. Der jeweils von einem Elternteil geschuldete Unterhalt lässt sich aber allein mit der Tabelle nicht berechnen. Sollten Sie nicht sehr sicher sein, dass Sie wissen, wie es geht, sollten Sie hier unbedingt Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Ergebnis

Gibt es keinen Titel und Sie schulden weniger Unterhalt, sollten Sie die Zahlungen – unter Mitteilung an den Unterhaltsberechtigten – ab sofort kürzen.

 

Gibt es keinen Titel und Sie haben einen Anspruch auf mehr Unterhalt, sollten Sie den Zahlungspflichtigen vor Ablauf des Monats zur erhöhten Zahlung oder zur Auskunft auffordern – schriftlich und beweisbar. Wenn dann keine Einigung erzielt wird, muss binnen eines Jahres die gerichtliche Klärung eingeleitet werden. In gerichtlichen Unterhaltsstreitigkeiten besteht Anwaltszwang, so dass Sie sich rechtzeitig um qualifizierte Vertretung kümmern sollten.

 

 

 

  1. Es gibt einen Titel

 

In diesem Fall lautet der erste Schritt ebenfalls, wie oben unter 1., den Unterhalt neu zu berechnen.

 

Verglichen werden in dem Fall:

  • der geschuldete Unterhalt nach dem Titel, was in der Regel eine bestimmte Tabellenstufe ist, deren Höhe sich 2023 automatisch angepasst hat und
  • der neu berechnete Unterhalt.

 

Ergebnis

 

Schulden Sie danach weniger Unterhalt als tituliert wurde, darf die Zahlung nicht einfach ausgesetzt werden, da in dem Fall die kostenpflichtige Zwangsvollstreckung droht. Der Unterhaltsberechtigte sollte umgehend aufgefordert werden, einer Herabsetzung des Unterhalts ab dem folgenden Monat zuzustimmen. Kommt es zu keiner Einigung, muss so bald wie möglich gerichtlicher Abänderungsantrag gestellt und die Aussetzung der Zwangsvollstreckung beantragt werden. Die Höchstfrist beträgt hier auch ein Jahr. Zu beachten ist: die gerichtliche Abänderung ist erst bei einer wesentlichen Änderung des Unterhaltsbetrages, in der Regel ab 10%, möglich und auch dieser Antrag muss anwaltlich gestellt werden.

 

In dem Fall, dass der Unterhaltsanspruch steigt und der Titel dies nicht widerspiegelt, ist wie oben zu verfahren (Zahlungsaufforderung) und bei einer wesentlichen Änderung gerichtlicher Abänderungsantrag) zu stellen.

 

  1. Rechenbeispiel*

 

2 Kinder, 10 und 14 Jahre alt, leben bei der Mutter

Der Vater hat ein bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 2.500 EUR pro Monat (12-Monats-Schnitt).

Ehegattenunterhalt wird nicht geschuldet.

 

Berechnung A: Düsseldorfer Tabelle 2022 (alt)

Unterhalt nach der 3. Stufe, Bedarfskontrollbetrag 1.500 EUR

K10: 501 EUR – 109,50 EUR (1/2 Kindergeld) = 391,50 EUR

K14: 587 EUR – 109,50 EUR (1/2 Kindergeld) = 477,50 EUR

Kontrollrechnung:

2.500-391,5-477,5=1.631 EUR, der Bedarfskontrollbetrag ist gewahrt. Geschuldet sind 391,50 EUR und 477,50 EUR Unterhalt.

 

Berechnung B: Düsseldorfer Tabelle 2023 (neu)

Unterhalt nach der 3. Stufe, Bedarfskontrollbetrag 1.750 EUR

K10: 553 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 428 EUR

K14: 647 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 522 EUR

Kontrollrechnung:

2.500-428-522=1.550 EUR, der Bedarfskontrollbetrag ist nicht gewahrt. Der Unterhalt ist herabzustufen.

 

Unterhalt nach der 2. Stufe, Bedarfskontrollbetrag 1.650 EUR

K10: 528 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 403 EUR

K14: 618 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 493 EUR

Kontrollrechnung:

2.500-403-493=1.604 EUR, der Bedarfskontrollbetrag ist nicht gewahrt. Der Unterhalt ist herabzustufen.

 

Unterhalt nach der 1. Stufe, Selbstbehalt/notwendiger Eigenbedarf 1.370 EUR

K10: 502 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 379 EUR

K14: 588 EUR – 125 EUR (1/2 Kindergeld) = 463 EUR

Kontrollrechnung:

2.500-379-463=1.658 EUR, der Selbstbehalt ist gewahrt. Geschuldet sind 379 EUR und 463 EUR Unterhalt.

 

 

Ergebnis

 

V schuldet nach der neuen Düsseldorfer Tabelle weniger Unterhalt als zuvor. Weil sich seine Einstufung (1. Einkommensstufe statt 3. Einkommensstufe) ändert, muss er in dem Fall, dass ein Titel über die 3. Stufe besteht, eine Einigung über die Reduzierung (und Herausgabe des Titels) erwirken oder gerichtlichen Abänderungsantrag stellen. Tut er dies nicht, kann M 950 EUR Unterhalt monatlich vollstrecken.

 

Für eine Beratung zur Berechnung des korrekten Unterhalts sowie auch für die gerichtliche Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Denken Sie daran, dass Sie mich auch online beauftragen können. Schicken Sie mir einfach eine E-Mail an mail@ra-vonlonski.de oder rufen Sie mich an unter 02202 2474174.

 

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski

 

*Bitte beachten Sie, dass es sich um eine stark vereinfachte Rechnung handelt, die durch verschiedene Faktoren beeinflusst und verändert werden kann.