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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen bei einer Wachkoma-Patientin entschieden (Beschluss vom 14. November 2018, Az. XII ZB 107/18).

 

Die Betroffene hatte einen Schlaganfall erlitten und lag im Wachkoma. Vor dem Schlaganfall hatte sie eine Patientenverfügung erstellt. In dieser regelte sie für den Fall, dass bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestünde, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wollen.

 

Der Bundesgerichtshof hielt diesen Passus der Patientenverfügung für hinreichend konkret und anwendbar. Für die Feststellung, dass die Patientenverfügung auch den Abbruch bereits eingeleiteter Maßnahmen umfasste, griff das Gericht auf Zeugenaussagen zurück: Die Betroffene hatte gegenüber Bekannten und Verwandten mehrfach in Bezug auf Wachkoma-Patienten geäußert, so wolle sie nicht leben, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, und ihr könne dies nicht passieren, da sie eine Patientenverfügung habe. Das Gericht sah hier auch keinen Widerspruch zu der ebenfalls in der Patientenverfügung enthaltenen Formulierung „aktive Sterbehilfe lehne ich ab“.

 

Nachdem ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass eine schwere Gehirnschädigung vorlag und keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestand, lagen die Voraussetzungen für den Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen vor.

 

BGH, Beschluss vom 14. November 2018, Az. XII ZB 107/18