Haben Sie Vermögen, eine Immobilie, Eigentum? Dann zögern Sie nicht, Ihren Nachlass zu regeln – sonst tut es das Gesetz für Sie und Ihre Liebsten haben das Nachsehen. Je nach Alter und Familienstand gilt es, sich immer wieder mit der Frage zu befassen: Was soll sein, wenn ich einmal nicht mehr bin?

Die Überlegungen für die unterschiedlichen Lebensphasen, was das Gesetz dazu sagt und was Sie regeln können, stelle ich im Folgenden dar.

 

Der Single ohne Partner und Kinder

Gesetzliche Erben sind im Fall Ihres Ablebens Ihre Eltern. Wenn diese schon verstorben sind, deren Kinder (Ihre Geschwister), Enkel usw. Gibt es in dieser Ordnung keine lebenden Verwandten, wandert der Erbanspruch immer eine Ordnung höher (Großeltern und deren Nachkommen usw.), bis Verwandte gefunden werden.

Vom gesetzlichen Erbrecht zu unterscheiden ist das Pflichtteilsrecht. Anspruch auf den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) haben nur die Eltern. Alle anderen Verwandten können vollständig enterbt werden. Falls Ihre Eltern noch leben und Einvernehmen besteht, dass sie nichts erhalten sollen, schafft ein notarieller Erb- und Pflichtteilsverzicht die Voraussetzung dafür, dass Sie frei testieren können. Ein Pflichtteil muss im Übrigen nicht geltend gemacht werden und verjährt, selbst wenn er grundsätzlich besteht, nach drei Jahren.

Sie können testamentarisch natürliche Personen oder auch juristische Personen, z.B. eine wohltätige Einrichtung, als Erben einsetzen.

Erben nicht Ihre nächsten Verwandten, ist die Erbschaftssteuer erheblich und sollte in Ihre Überlegungen einbezogen werden. Lebzeitige Schenkungen an den/die Erben Ihrer Wahl sind eine Möglichkeit, die Freibeträge besser auszuschöpfen. Bei 6-stelligem Vermögen hilft dies aber nicht unbedingt weiter. Eine weitere Möglichkeit ist die (Erwachsenen-) Adoption des Erben. Allerdings löst die Adoption wechselseitige Unterhaltsansprüche aus und ist nicht umkehrbar. Sie sollte daher gut überlegt werden.

Geht es Ihnen darum, mit Ihrem Vermögen einen guten Zweck zu fördern, kommt die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung in Frage. Diese können Sie, steuerbefreit, schon zu Lebzeiten gründen und persönlich begleiten. Auch die Stiftung von Todes wegen ist möglich.

 

Der Single in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Erbrechtlich ist Ihre Liebste eine Fremde, steuerrechtlich auch. Wenn Sie kein Testament machen, geht Ihre Partnerin leer aus. Wenn Sie sie als Erbin einsetzen, wird sie steuerlich hoch belastet.

Ein gemeinschaftliches Testament wie bei Eheleuten ist nicht möglich. Einzeltestamente können jederzeit ohne Wissen des anderen geändert und widerrufen werden. Wenn Sie sich absichern und gegenseitig erbrechtlich binden möchten, besteht die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag zu schließen.

Außerdem kann es sinnvoll sein, bereits das Zusammenleben so zu gestalten, dass beide Partner zu gleichen Teilen berechtigt sind, beispielsweise die Immobilie gemeinsam zu erwerben oder das Wertpapierdepot gemeinsam einzurichten. Wird erst im Nachhinein das abbezahlte Haus oder das angewachsene Depot übertragen, löst dies Schenkungsteuer aus, die der Höhe nach der Erbschaftssteuer entspricht.

Lesen Sie zu diesem Thema auch meinen Artikel „Warum Sie vielleicht doch heiraten sollten“.

 

Der Single mit Kindern

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Kinder Alleinerben sind. Dies ist häufig so gewünscht. Auch in dem Fall sind zwei Fragen dringend zu klären:

Falls die Kinder minderjährig sind und der überlebende Elternteil das gemeinsame Sorgerecht hat, wird er nach dem Erbfall für die Kinder den Nachlass verwalten. Wenn dies nach einer Trennung nicht gewünscht ist, kann der Nachlass aus der Personensorge ausgeklammert werden.

Auch für den Fall, dass der Nachlass verwaltungsintensiv ist, oder dass die Kinder nicht schon am 18. Geburtstag Zugriff darauf bekommen sollen, bietet sich die testamentarische Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an. Der Erblasser kann ihm Anweisungen erteilen, beispielsweise den Nachlass auf die Ausbildung der Kinder zu verwenden.

Soll neben den Kindern eine andere Person Erbe werden, stellen sich die gleichen Fragen wie beim Single ohne Kind. Wollen Sie Ihren nichtehelichen Lebensgefährten neben den Kindern als Erben einsetzen, gilt Folgendes:

Grundsätzlich hat der nicht verheiratete Elternteil, der ein kleines Kind betreut, einen Unterhaltsanspruch gegen die Erben. Diese Absicherung ist aber nur garantiert, bis das Kind drei Jahre alt ist. Wird der Partner mit den Kindern gemeinsam Erbe, so bilden alle zusammen eine Erbengemeinschaft. Diese muss bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses alle Fragen gemeinsam klären und kann sich bei Uneinigkeit erheblich blockieren. Besser ist es in dem Fall, einen Erben zu bestimmen und für die anderen Vermächtnisse auszusetzen oder den gesamten Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker auseinandersetzen zu lassen.

Sollen die Kinder enterbt werden, beispielsweise weil der Erblasser keinen Kontakt zu den Kindern hat, verbleibt es bei einem Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Erbteils.

 

Die kinderlosen Eheleute

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bekommt der überlebende Ehegatte im Todesfall drei Viertel des Nachlasses. Ein Viertel geht an die Eltern des Erblassers. Leben diese nicht mehr, sind deren Kinder/Enkel, ersatzweise die Großeltern des Erblassers gesetzliche Erben und erhalten ein Viertel. Hat der Verstorbene weder Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen oder Großeltern, erbt der Ehegatte allein.

Ein Pflichtteilsrecht haben von diesen Personen nur die Eltern, falls sie noch leben. In aller Regel sind diese zum Erb- und Pflichtteilsverzicht bereit. Wird dann der Ehegatte zum Alleinerben bestimmt, muss er den Nachlass nicht teilen.

Empfehlenswert ist, ein gemeinschaftliches („Berliner“) Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen, um sich gegenseitig zu binden und abzusichern.

 

Eheleute mit kleinen Kindern

Leben die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, bekommt im Todesfall der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Alle zusammen bilden eine Erbengemeinschaft.

Sind die Kinder minderjährig, hat der Überlebende die Vermögenssorge. Allerdings hat bei Verfügungen über das Erbe, beispielsweise Verkauf der Wohnimmobilie, das Vormundschaftsgericht ein Mitspracherecht. Dies lässt sich vermeiden, indem die Ehepartner sich testamentarisch gegenseitig als Erben einsetzen. Auch hier empfiehlt sich ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag.

Häufig enthält das Testament die Regelung, dass die gemeinsamen Kinder Schlusserben werden, oder eine Vor- und Nacherbschaft von Ehegatten und Kindern. Gedacht werden sollte an den Fall der Wiederheirat des Überlebenden und daran, ob der Nachlass für diesen Fall zu Gunsten der gemeinsamen Kinder bewahrt werden soll. Auch eine eindeutige Regelung, ob der Überlebende neu testieren darf oder nicht, ist unerlässlich.

Werden die Kinder „enterbt“, entsteht ein Pflichtteilsrecht in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Die Verjährung ist gehemmt, bis das Kind 18 Jahre alt wird. Danach hat es noch drei Jahre Zeit, den Pflichtteil zu verlangen. Eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel, verbunden mit einem großzügigen Schluss-/Nacherbe, kann die Motivation senken, den Pflichtteil zu verlangen.

Für den Fall ihres beiderseitigen Ablebens können die Ehegatten eine Sorgeverfügung treffen und bestimmen, wer sich nach ihrem Tod um die Kinder kümmert. Soll eine andere Person den Nachlass der Kinder verwalten, können die Eltern einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

 

Eheleute mit erwachsenen Kindern

Erwachsene Kinder können, falls Einvernehmen besteht, auf ihren Erb- und Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verzichten und so den überlebenden Elternteil, beispielsweise wenn das Vermögen nur aus der Wohnimmobilie besteht, schützen.

Häufig ist aber die umgekehrte Konstellation einschlägig und die Eltern möchten schon vor ihrem Tod einen Teil des Erbes übertragen. Hier sollten nicht nur steuerliche Erwägungen berücksichtigt werden.

Zum einen sollten sich die Eltern fragen, ob sie in jedem Fall und vorbehaltlos das Vermögen übertragen möchten. Was ist, wenn es Streit gibt, wenn das Kind das geschenkte Haus verkauft, oder wenn die Eltern selbst teure Pflege benötigen und nicht bezahlen können? Falls gewünscht, kann ein Widerruf vorbehalten werden.

Sind mehrere Kinder vorhanden, die grundsätzlich gleichgestellt werden sollen, so ist es unerlässlich, die Anrechnung auf das spätere Erbe eindeutig zu regeln. Hier sollte im Zweifel vor der Schenkung Beratung eingeholt bzw. dies in den Notarvertrag aufgenommen werden.

Auch wenn ein Kind bewusst enterbt wird, kann es 10 Jahre lang, oder gar länger bei Vorbehalt eines Nießbrauchs/Wohnungsrechts der Eltern, Pflichtteilsergänzung verlangen.

Schließlich kann es ebenfalls bis zu 10 Jahre nach der Schenkung passieren, dass diese wegen Bedürftigkeit zurückgefordert wird. Häufig geschieht dies durch die Sozialämter, die die Pflege vorfinanziert haben. Ist die Schenkung mehr als 10 Jahre her, kann es wiederum dazu kommen, dass das Kind, welches gar keine Schenkung erhalten hat, zum Elternunterhalt herangezogen wird. Auch dieser Fall kann vorausschauend und fair geregelt werden.

Sie sehen, dass jedes Alter und jeder Familienstand Anlass bietet, vorausschauende Vorsorge für den Todesfall zu treffen. Haben Sie Fragen oder wünschen Sie Hilfe beim Abfassen Ihres Testaments? Gerne bin ich Ihnen behilflich.

 

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski

Dieser Artikel kann nur allgemeine Hinweise geben, ohne im Einzelfall verbindlich zu sein, und ersetzt nicht die individuelle, qualifizierte Rechtsberatung.